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VG Wort - Angemessene Verbreitung

Beitrag von madmax » 15.04.2012, 12:07

Re: VG Wort - Angemessene Verbreitung

Beitrag von Sebastian » 16.04.2012, 08:36

VG Wort "angemessene Verbreitung"

Beitrag von Bienem » 14.03.2013, 21:03

Re: VG Wort "angemessene Verbreitung"

Beitrag von DoneXY » 15.03.2013, 09:46

Beitrag von Bienem » 15.03.2013, 13:01

Beitrag von Sebastian » 17.03.2013, 11:46

Beitrag von Bienem » 17.03.2013, 22:44

Beitrag von 123fly » 12.11.2014, 08:55

Beitrag von 123fly » 12.11.2014, 16:02

Beitrag von Sebastian » 13.11.2014, 07:01

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Vergütung für Urheberinnen und Urheber

Was ist die VG Wort?

Was macht die VG Wort?

Wer hat Anspruch auf das Geld?

Welche Werke können vergütet werden?

Wie hoch ist die Ausschüttung?

Was kann ich tun, um an der Ausschüttung teilzuhaben?

Die VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort) ist ein Zusammenschluss von Autoren und Verlagen, der 1958 als rechtsfähiger Verein gegründet wurde. Ihre Aufgabe ist es, dem "Schöpfer eines geistigen Werkes" für die Nutzung und Vervielfältigung seines Werkes durch andere mit Hilfe des Urheberrechts zu einem finanziellen Ausgleich zu verhelfen. Neben der VG Wort gibt es weitere Gesellschaften, u. a. die VG Bild Kunst und die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).

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Die Verwertungsgesellschaft zieht gesetzlich vorgeschriebene Gebühren ein, die bei der legalen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke anfallen (zum Beispiel Tantiemen in Bibliotheken) und an die wahrnehmungsberechtigten Urheberinnen und Urheber ausgeschüttet werden.

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Im Bereich Wissenschaft erfolgen Ausschüttungen der VG WORT an die Autorinnen und Autoren, Herausgeberinnen und Herausgeber oder Übersetzerinnen und Übersetzer wissenschaftlicher Publikationen . Dazu gehören wissenschaftliche Fach- und Sachbücher und Fachbeiträge. Sind an einem Buch oder Beitrag mehrere Autorinnen und Autoren beteiligt, kann jede/-r Co-Autorin oder -Autor die Veröffentlichung als Miturheberin oder -urheber melden ( Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich, Stand: Februar 2022).

Um an der Auschüttung teilnehmen zu können, muss zunächst ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen werden. Der Abschluss des Vertrags ist kostenlos.

  • Print-Veröffentlichungen: Wichtige Voraussetzung für die Vergütung ist die angemessene Verbreitung in Bibliotheken. Bücher müssen in mindestens zwei regionalen Verbundsystemen mit mindestens fünf Standorten, Zeitschriften mit mindestens zwei leihverkehrsrelevanten Standorten in der Zeitschriftendatenbank nachgewiesen sein (der Mindestumfang eines Beitrags beträgt 2 A4-Seiten). Magister-, Diplom- oder Seminararbeiten werden nicht berücksichtigt. Die Vergütung erfolgt im Rahmen einer Hauptausschüttung ( Quoten 2023 für 2022 ).
  • Offline-Veröffentlichungen: Auch Beiträge auf CD oder DVD (Beiträge in Fachzeitschriften oder Fachbüchern, kartografische Werke und Multimediaprodukte, die v. a. aus Text bestehen) können gemeldet werden, sofern in Deutschland mindestens 200 Exemplare verkauft oder mit deren Verkauf ein Umsatz von mindestens 10.000 EUR erzielt wurde.
  • Online-Veröffentlichungen: E-Books können gemeldet werden, wenn es sich um nicht kopiergeschützte Epub- oder PDF-Dateien handelt. Dies ist bei den Stabiverlagsveröffentlichungen der Fall. Für Online-Veröffentlichungen gibt es eine Sonderausschüttung . Die Meldung von Texten im Internet (METIS) erfolgt durch die Autorinnen und Autoren über T.O.M. (Texte Online Melden), das Registrierungs- und Meldeportal der VG Wort. Meldefähig sind inhaltlich geschlossene Texte mit einem Mindestumfang von 1.800 Anschlägen. Informationen zur Meldung stellt die VG Wort unter METIS für Urheber (Stand: 2022) bereit. Weitere Hinweise finden Sie im Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich, (Stand: Februar 2022).

Die Höhe der Ausschüttung ist abhängig von den jährlichen Einnahmen der VG Wort und dem Umfang der angemeldeten Arbeit. Die einmalige Ausschüttung erfolgt jeweils Ende Juni. Eine Übersicht über die unterschiedlichen Quoten findet sich auf den Webseiten der VG Wort .

Sie sind Autor/-in, Herausgeber/-in oder Ubersetzer/-in? Dann nehmen Sie zunächst das Merkblatt für Urheber im wissenschaftlichen Bereich (Stand: Februar 2022) zur Kenntnis. Schließen Sie einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort (seit dem 1. Februar 2018 obligatorisch). Dieser Vertrag ist kostenlos. Vertragsunterlagen können Sie bei der VG Wort herunterladen. Dafür müssen Sie sich zunächst über das Registrierungs- und Meldeportal T.O.M. (Texte Online Melden) anmelden.

Der entsprechende Titel muss persönlich online gemeldet werden. Anmeldeschluss ist jeweils der 31. Januar des dem Erscheinungsjahr folgenden Jahres. Meldungen, die ab 1. Februar eingehen, werden im Folgejahr berücksichtigt. Die Anmeldung des Titels sollte unmittelbar nach seinem Erscheinen erfolgen.

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Informationen zur VG WORT-Ausschüttung und Verlagsbeteiligung

iStock-507218960 © Franck-Boston / Getty Images / iStock

Schon an die VG WORT gedacht?

Durch eine Meldung Ihres Buches bei der VG WORT haben Sie die Möglichkeit, neben dem mit dem Verlag vereinbarten Honorar eine weitere lohnenswerte Vergütung für die Nutzung Ihres Buches zu erhalten. Der Abschluss eines entsprechenden Wahrnehmungsvertrags mit der VG WORT ist kostenlos und ohne großen Aufwand möglich. Detaillierte Informationen zu der Möglichkeit der Meldung Ihres Buches bei der VG WORT finden Sie unten in unseren diesbezüglichen FAQs.  Hinweis: Wir sind darum bemüht, auf dieser Seite die für unsere Autoren wichtigsten Informationen zur Meldung von Büchern und Buchbeiträgen bei der VG WORT zusammenzustellen und häufig gestellte Fragen zu beantworten. Um die Darstellung nicht ausufern zu lassen, beschränken sich die Ausführungen zu dieser komplexen Materie auf die wesentlichen Punkte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dadurch bestimmte Punkte verkürzt oder die für Sie im Einzelfall relevanten Konstellationen gar nicht angesprochen sind. Auch kann trotz aller Bemühungen keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität sämtlicher Informationen gegeben werden. Im Zweifelsfall sollten Sie sich anhand der von der VG WORT zur Verfügung gestellten Informationen über die für Sie maßgeblichen Regelungen informieren. Um Ihnen hierbei behilflich zu sein, verweisen wir im Rahmen der unten stehenden FAQs soweit wie möglich auf die entsprechenden Dokumente der VG WORT.

FAQs zur Meldung von Büchern und Buchbeiträgen bei der VG WORT 

(Stand: 19.12.2023)

Die VG WORT ist als Verwertungsgesellschaft ein nicht gewinnorientierter Verein, in dem sich Autor*innen und Verlage zur gemeinsamen Wahrnehmung bestimmter urheberrechtlicher Ansprüche zusammengeschlossen haben. Die VG WORT ist treuhänderisch tätig und verteilt sämtliche Einnahmen – nach Abzug ihrer eigenen Verwaltungskosten – an die mit ihr vertraglich verbundenen Rechteinhaber*innen.

Weitere Informationen zur Tätigkeit der VG WORT finden Sie auf der  Homepage der VG WORT .

Die VG WORT ist als Verwertungsgesellschaft in den Bereichen tätig, in denen eine individuelle Rechtewahrnehmung durch die Urheber*innen bzw. den Verlag aus rechtlichen oder praktischen Gründen nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist. So haben Urheber*innen eines Werkes beispielsweise gegen die Hersteller von Geräten und von Speichermedien, die zur Vornahme von privaten Kopien benutzt werden, grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Diese Ansprüche würden sich mit vertretbarem Aufwand aber nicht individuell durchsetzen lassen, so dass sie kollektiv von Verwertungsgesellschaften wie der VG WORT wahrgenommen werden. Ein weiteres Beispiel für Einnahmen aus solchen sogenannten „gesetzlichen Vergütungsansprüchen“ sind Gelder, die Bibliotheken dafür an die VG WORT entrichten müssen, dass dort Bücher und Zeitschriften ausgeliehen werden können. Die Höhe der jeweils anfallenden Vergütung ist durch Tarife oder Einzel- und Gesamtverträge der VG WORT mit den Vergütungspflichtigen oder ihren Verbänden (z.B. Industrieverbände, Bibliotheken, Bund und Länder) geregelt.

Im Folgenden finden Sie weitere Informationen zu den Einnahmen und Tarifen der VG WORT .   

Um an den Ausschüttungen der VG WORT für die Printfassungen wissenschaftlicher Bücher beteiligt zu werden, muss ein Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abgeschlossen und das entsprechende Buch bei der VG WORT gemeldet werden (siehe Frage 9 für Details zur Meldung). Meldeberechtigt sind Urheber*innen (Autor*innen, Übersetzer*innen und Herausgeber*innen) von wissenschaftlichen und Sach- und Fachtexten. Sind an einem Buch oder einem Beitrag mehrere Autor*innen beteiligt, so kann jede/r Co-Autor*in das betreffende Werk als Miturheber*in melden.

Weitere Informationen finden dazu Sie im Merkblatt der VG WORT für Urheber*innen im wissenschaftlichen Bereich

Online-Texte (wie z.B. online verfügbare eBooks) werden von Nutzer*innen ebenso wie gedruckte Bücher und Zeitschriftenbeiträge z.B. für private oder Forschungszwecke vervielfältigt (z.B. durch Ausdrucken und Kopieren). Analog zu der Hauptausschüttung für Printpublikationen sollen Autor*innen von Online-Texten und ihre Verlage durch die sog. METIS-Ausschüttung der VG WORT einen Ausgleich für solche von Nutzer*innen rechtmäßig erstellten Kopien der betreffenden Texte erhalten. Die VG WORT vergütet dabei nicht pauschal alle Online-Texte, sondern nur solche, die durch eine Mindestzahl von Aufrufen eine hinreichende Kopierwahrscheinlichkeit aufweisen. Die METIS-Ausschüttung findet unabhängig von der Hauptausschüttung für Printpublikationen statt und die Teilnahme daran muss separat beantragt werden (z.B. wenn ein Buch als Print- und Onlineversion erschienen ist).  In Bezug auf METIS wird zwischen der regulären METIS-Ausschüttung und der METIS-Sonderausschüttung unterschieden: Bei der regulären METIS-Ausschüttung können nur Autor*innen teilnehmen, deren Verlag (wie Springer Nature mit seinem Portal „SpringerLink“) am METIS-Zählmarkenverfahren teilnimmt. Demgegenüber kann die METIS-Sonderausschüttung für die Veröffentlichung von Texten auf deutschen Webseiten beantragt werden, auf denen  keine  Zählmarken eingebaut sind (Details hierzu siehe Frage 6 und Frage 9). 

Ausführliche Informationen finden Sie im Merkblatt „ METIS für Urheber*innen “ der VG WORT.

Die reguläre METIS-Ausschüttung kann für Online-Texte beantragt werden, bei denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass sie kopiert werden. Das wird bei allen Texten angenommen, die online verfügbar sind und nicht mit einem technischen Kopierschutz versehen sind. Ein gemeldeter Text muss überdies zusammenhängend sein und im Regelfall aus mindestens 1.800 Zeichen (inklusive Leerzeichen) bestehen. Erfüllt ein Text die o.g. Kriterien, so muss er noch eine Mindestanzahl von Zugriffen durch Nutzer*innen aus Deutschland erreichen. Die Anzahl der Zugriffe wird mit Zählmarken erfasst, die auf den jeweiligen Webseiten eingebaut werden und die Aufrufe zählen. Über die Höhe der Mindestzugriffszahl entscheidet jährlich der Verwaltungsrat der VG WORT. Derzeit liegt sie bei Texten mit bis zu 10.000 Zeichen bei 1.500 Aufrufen im Kalenderjahr. Bei Texten mit mehr als 10.000 Zeichen reduziert sich die Mindestzugriffsschwelle auf 750 Aufrufe. Aufrufe von Texten hinter einer Bezahlschranke werden mit dem Faktor drei multipliziert, so dass dann bei Texten mit mehr als 10.000 Zeichen bereits 250 Aufrufe für eine Ausschüttung ausreichen.

Seit April 2020 sind auf „SpringerLink“ aktuelle Zählmarken implementiert, die die Aufrufe der einzelnen Texte durch die Nutzer*innen erfassen. Auf Grundlage dieser Zählungen kann der Verlag gegenüber der VG Wort alle Texte melden, die auf diesem Portal die Mindestzugriffswerte erreichen (siehe Frage 5) und somit an der Ausschüttung beteiligt werden können. Für die korrekte Zuordnung Ihrer Texte ist es erforderlich, dass Sie dem Verlag bitte Ihre VG Wort-Karteinummer spätestens bis zum 1. April des auf Ihre Werkpublikation folgenden Jahres mitteilen. Die Karteinummer wird Ihnen von der VG Wort im Zuge des Abschlusses Ihres Wahrnehmungsvertrags per Mail geschickt und ist auch in Ihrem Wahrnehmungsvertrag vermerkt. Wenn Sie bisher noch keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT haben, erhalten Sie Ihre Karteinummer per Mail nachdem der postalisch eingesandte Wahrnehmungsvertrag von der VG WORT bearbeitet wurde (siehe Frage 9 zur Meldung). Ihre Karteinummer übermitteln Sie dann bitte über folgendes  Formular . Eventuelle Rückfragen zur METIS-Meldung können Sie an die folgende Emailadresse richten: [email protected]

Die Übermittlung der Karteinummer ist nur für die reguläre METIS-Ausschüttung notwendig, nicht aber für die Sonderausschüttung: diese ist gerade für solche Webseiten vorgesehen, auf denen  keine  Zählmarken eingebaut sind. Die Sonderausschüttung kann deshalb unabhängig von der Teilnahme des Verlags am METIS-Programm für Online-Texte auf deutschen Webseiten beantragt werden (siehe Frage 9 mit weiteren Informationen zur Meldung). Im Vergleich zur regulären METIS-Ausschüttung sind die Ausschüttungssummen der Sonderausschüttung deutlich geringer und liegen je nach Anzahl der gemeldeten Text wohl nur im niedrigen zweistelligen Bereich.

Die Ausschüttungen an Urheber*innen und Verlage erfolgen anhand der Regelungen in den Verteilungsplänen der VG WORT. Die konkreten Ausschüttungsquoten werden vom Vorstand und dem Verwaltungsrat der VG WORT jährlich neu festgelegt. Im Printbereich lag der auf Autor*innen entfallende Anteil für eine wissenschaftliche Monografie, die in hinreichendem Maße in deutschen wissenschaftlichen Bibliotheken ausgeliehen wurde, in den letzten Jahren im Regelfall zwischen 700 und 1000 Euro. Für weniger oft ausgeliehene Bücher und solche, die nicht einen Mindestumfang von 101 Seiten haben, gelten reduzierte Sätze. Details hierzu lassen sich §§ 46 ff. des aktuellen Verteilungsplans der VG WORT vom 16. Juni 2023 entnehmen.

Auch bei der Ausschüttung für Online-Texte (METIS-Ausschüttung) wird die Höhe der Ausschüttungssummen von der VG WORT jährlich neu festgelegt. Anders als im Printbereich handelt es sich hier nicht um eine einmalige Zahlung – es erfolgt vielmehr jedes Jahr eine Ausschüttung, sofern in dem betreffenden Jahr die Ausschüttungsvoraussetzungen gegeben sind, also insbesondere die Mindestanzahl von Aufrufen erreicht wurde. Nach den aktuellen Verteilungsquoten erhält ein meldefähiger Text bei der regulären METIS-Ausschüttung eine Ausschüttungssumme im Bereich von 30-40 EUR. Bei Büchern mit mehr als 250.000 Zeichen und vielen Aufrufen kann die Ausschüttungssumme auch deutlich höher liegen. Im Vergleich zur regulären METIS-Ausschüttung sind die Ausschüttungssummen der METIS-Sonderausschüttung deutlich geringer und liegen je nach Anzahl der gemeldeten Texte oft nur im niedrigen zweistelligen Bereich. Nähere Informationen dazu finden Sie in der  Quoten-Übersicht  der VG WORT.

Neuauflagen von Büchern, für die Sie in der Vergangenheit schon einmal Gelder von der VG WORT ausgeschüttet bekommen haben, können bei der Ausschüttung für wissenschaftliche sowie Fach- und Sachbücher dann gemeldet werden, wenn es sich um eine wesentlich neu bearbeitete Auflage mit mindestens 10% neuem Text handelt. Details können § 48 Ziffer 5 des  aktuellen Verteilungsplans  der VG WORT entnommen werden.

Die Meldung von Print publikationen ist auf den von der VG WORT vorgesehenen Meldeformularen oder online über das von der VG Wort eingerichtete Portal T.O.M. („Texte Online Melden“) vorzunehmen. Für die Teilnahme an der regulären METIS-Ausschüttung für Online -Texte können Sie Ihre Werke nicht selbst melden. Die Meldung erfolgt vielmehr über eine Schnittstelle zwischen dem Verlag und der VG WORT. Damit Ihre ausschüttungsberechtigten Werke auf diesem Weg ordnungsgemäß gemeldet werden können, ist es einerseits erforderlich, dass Sie dem Verlag (wie in Frage 6 beschrieben) Ihre VG WORT-Karteinummer übermitteln. Zum anderen ist für die Teilnahme an der Ausschüttung eine einmalige Registrierung im genannten T.O.M.-Portal der VG WORT notwendig. 

Wenn Sie an der METIS-Sonderausschüttung teilnehmen möchten, müssen Sie gegenüber der VG Wort selbst die URL angeben, unter der Ihr/e Text/e online veröffentlicht wurde/n.

Hier gelangen Sie zum  Online-Meldeportal T.O.M.

Weitere Informationen zur Titelmeldung finden Sie im  Merkblatt der VG WORT für Urheber*innen im wissenschaftlichen Bereich sowie in den  Hinweisen zur Sonderausschüttung .

In den Bereichen Wissenschaft und METIS konnten Urheber*innen lange Zeit auch ohne Abschluss eines umfassenden Wahrnehmungsvertrags Ausschüttungen von der VG WORT beziehen. Seit dem  01.02.2018  ist nun aber auch in diesen Bereichen der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags erforderlich, um Texte bei der VG WORT melden zu können. Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der VG Wort ist ohne großen Aufwand mittels einer Onlineregistrierung oder in Papierform möglich. Sie finden alle notwendigen Dokumente auf der  Website der VG WORT  bzw. im dortigen  Registrierungs- und Meldeportal „T.O.M.“ . Für die METIS-Ausschüttung reicht es auch aus, wenn Sie bereits einen Wahrnehmungsvertrag mit einer Schwestergesellschaft der VG WORT (Literar Mechana in Österreich, Pro Litteris in der Schweiz) abgeschlossen haben. Zusätzlich müssen Sie sich (wie oben in Frage 9 beschrieben) im T.O.M.-Portal registrieren. Dort können Sie Ihre Meldungen einsehen und verwalten. Bitte beachten Sie hinsichtlich der Titelmeldungen die unter Frage 11 dieser FAQ aufgeführten Fristen.

Weitere Informationen zur Titelmeldung finden Sie im  Merkblatt der VG WORT für Urheber*innen im wissenschaftlichen Bereich , im  Projekthandbuch „METIS für Urheber“  sowie in den  Hinweisen zur Sonderausschüttung .

Die Teilnahme an der Ausschüttung für Printwerke setzt voraus, dass Sie (sofern nicht bereits geschehen) zunächst einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT abschließen. Der Antrag auf Abschluss eines solchen Wahrnehmungsvertrags kann zwar online ausgefüllt werden, muss aber zusätzlich ausgedruckt und postalisch an die VG WORT geschickt werden. Nach Abschluss des Wahrnehmungsvertrags können Sie Ihre Werke dann bei der VG WORT melden. Die konkrete Werkanmeldung muss für diese Ausschüttung spätestens bis zum 31. Januar eines Jahres bei der VG WORT eingegangen sein, um im Rahmen der Ausschüttungen in dem gleichen Jahr berücksichtigt werden zu können. Bei postalischer Anmeldung ist jeweils das Datum des Posteingangs bei der VG WORT entscheidend. Später eingehende Meldungen können von der VG WORT erst im Folgejahr berücksichtigt werden, soweit nicht Ausschlussfristen entgegenstehen.

Wenn Sie an der METIS-Ausschüttung teilnehmen wollen, so setzt dies ebenfalls zunächst den Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags mit der VG WORT voraus (sofern nicht bereits geschehen). Überdies müssen Sie sich im T.O.M.-Portal der VG WORT registrieren und dem Verlag für die Teilnahme an der regulären METIS-Ausschüttung Ihre VG WORT-Karteinummer übermitteln (siehe Fragen 6 und 9). Der Verlag übernimmt dann die Werkmeldungen bis zum Fristablauf am 01. Juni eines jeden Jahres.

Die Meldung Ihrer Werke für die alternativ mögliche METIS-Sonderausschüttung müssen Sie analog zur Meldung der Printwerke bis zum 31. Januar eines Jahres selbst vornehmen, wenn Sie im gleichen Jahr an der Ausschüttung teilnehmen möchten.

Derzeit sind Bücher, Buch- und Fachzeitschriftenbeiträge sowie Lieferungen  3 Jahre  für die Printausschüttung meldefähig. Diese Werke können einmalig gemeldet werden, wenn sie im Jahr vor der Ausschüttung oder in den vorangegangenen zwei Jahren erschienen sind. Für die Ausschüttung im Jahr 2024 können also beispielsweise Werke gemeldet werden, die in den Jahren 2021-2023 erschienen sind.   Für die reguläre METIS-Ausschüttung gilt, dass auch Texte aus früheren Jahren gemeldet werden können, sofern sie in dem Jahr, für das die Meldung erfolgt, die Mindestzugriffsschwelle überschreiten (siehe Frage 5) und die sonstigen oben beschriebenen Voraussetzungen für eine Meldung vorliegen.  Für die METIS-Sonderausschüttung ist nicht entscheidend, wann ein Text online gestellt wurde. Wichtig ist allein, dass der Text im Jahr der Meldung noch online steht.

Wenn Sie METIS-Meldungen zu Ihren Büchern und Buchbeiträgen vermissen, dann kann das verschiedene Ursachen haben. Um solche Meldungen zu finden, betätigen Sie bitte einmal den sog. „Meldewizard“ der VG Wort. Über den „Meldewizard“ können sich Autor*innen etwaige Meldungen anzeigen lassen, bei denen z.B. die Karteinummer zu spät oder gar nicht angegeben wurde, und diese Meldungen und die Autorenschaft ggfs. bestätigen. Sie können also über den „Meldewizard“ nicht eigenständig melden, sondern nach bereits eingereichten Meldungen vom Verlag suchen.

So funktioniert es:

  • Gehen Sie in Ihrem VG Wort-Konto ( T.O.M. ) im METIS-Bereich unter „Meine Meldungen“ auf „Meldung erstellen“. 
  • Beantworten Sie die Frage, ob sich der Text auf Ihrer eigenen Homepage befindet oder ob Sie Verwender einer Zählmarke sind, mit „NEIN“.
  • Bei der Frage nach den Zählmarken wählen Sie bitte „JA“ aus.
  • Bei der Frage, ob Sie die Karteinummer weitergegeben haben, wählen Sie bitte „NEIN“.
  • Suchen Sie dann bei „Verlag“ den Verlagsnamen in der Liste.

Daraufhin werden Ihnen Meldungen angezeigt, die ausschüttungsrelevant sind und bei denen Ihr Name als Urheber*in enthalten ist, jedoch nicht Ihre Karteinummer. Die gefundenen Meldungen müssen Sie dann nur noch bestätigen, sofern der Text von Ihnen verfasst wurde.

Die Bestätigung über den „Meldewizard“ können Sie frühestens im Mai des Folgejahrs des Erscheinungstermins Ihres Werks vornehmen, spätestens jedoch in einem Zeitraum von drei Jahren nach dem Erscheinungstermin.

In den Meldeformularen der VG WORT wird abgefragt, ob und ggf. mit wem Sie das betreffende Werk (also Ihr Buch oder Ihren Buchbeitrag) gemeinsam als Miturheber*in geschaffen haben. Bitte geben Sie hier alle Miturheber*innen des von Ihnen gemeldeten Werks an. Die betreffenden Gelder werden dann von der VG WORT anteilig ausgeschüttet. 

Die Hauptausschüttung der Abteilung Wissenschaft erfolgt Ende Juni/Anfang Juli eines jeden Jahres. Die METIS-Ausschüttung für Online-Texte erfolgt im September/Oktober eines jeden Jahres.

Die Zahlungen der VG WORT an Urheber*innen und Verlage sind steuerpflichtig. Die Empfänger von Ausschüttungsbeträgen sind dazu verpflichtet, diese im Rahmen der Steuererklärung ordnungsgemäß anzugeben. Weitere Informationen können der Übersicht der VG WORT zur Versteuerung der Ausschüttungsbeträge sowie dem "Merkblatt Umsatzsteuer" und der „ Sonderinformation zur Umsatzsteuer " entnommen werden.

Über viele Jahrzehnte hat die VG WORT die Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen sowohl an Autor*innen als auch an Verlage verteilt. Seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2016 wurden diese Einnahmen jedoch allein den Autor*innen zugeordnet. Den Autor*innen wurde deshalb in den letzten Jahren neben dem Autor*innenanteil zusätzlich auch der Verlagsanteil (je nach Ausschüttungsart zwischen 30-50% des auf das jeweilige Werk entfallenden Ausschüttungsbetrags) ausgeschüttet. Verlage konnten den Verlagsanteil aber dann erhalten, wenn die betreffenden Autor*innen nach Veröffentlichung ihrer Werke auf freiwilliger Basis ihr Einverständnis zu einer solchen Beteiligung erklärten.

Aufgrund einer im Sommer 2021 erfolgten Gesetzesänderung werden die von der VG WORT ab dem 7. Juni 2021 eingenommenen Gelder nun wieder anhand fester Quoten zwischen den Urheber*innen und den Verlagen aufgeteilt.

Aus dem Grund finden im Jahr 2022 einmalig zwei Hauptausschüttungen statt: In der ersten Hauptausschüttung Anfang Juli werden die Verlage nur dann beteiligt, wenn die Urheber*innen dem zugestimmt haben. Die Ausschüttung basiert auf Einnahmen der VG WORT vor dem 7. Juni 2021. Die zweite Hauptausschüttung im Herbst 2022 richtet sich nach den neuen gesetzlichen Regelungen und ihrer Umsetzung im Verteilungsplan der VG WORT und wird die Einnahmen der VG WORT ab dem 7 Juni 2021 berücksichtigen.

Wenn Sie Werke rückwirkend melden möchten (siehe dazu auch Frage 12) und die VG WORT für diese Werke Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen vor dem 7. Juni 2021 erhalten hat, so können Sie für diese Werke noch angeben, ob Sie der Verlagsbeteiligung zustimmen möchten oder nicht. Für solche rückwirkenden Meldungen gilt dann abweichend der Verteilungsplan in der Fassung vom 20. März 2021. 

Die VG WORT hat auf Ihrer Homepage diverse Kontaktmöglichkeiten aufgeführt. Konkrete Fragen können insbesondere per Kontaktformular oder per Telefon gestellt werden.  Hier  werden spezifische Telefonnummern aufgelistet, so dass Sie gleich bei dem/der richtigen Ansprechpartner*in landen.  

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  • Dissertation und Doktorarbeit

Die Dissertation veröffentlichen: So geht’s

Veröffentlicht am 12. Dezember 2018 von Priska Flandorfer . Aktualisiert am 24. November 2023.

In Deutschland und der Schweiz besteht eine Veröffentlichungspflicht der Dissertation, damit das Doktoratsstudium abgeschlossen werden kann und der Doktortitel geführt werden darf.

Bei der Wahl zur Veröffentlichung musst du dir die Frage stellen:

  • Möchte ich zukünftig in der Wissenschaft anerkannt und zitiert werden oder
  • möchte ich einfach rasch meinen Titel erlangen?

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Inhaltsverzeichnis

Dissertation in einem renommierten (dissertations-) verlag veröffentlichen, open-access-veröffentlichung der dissertation, hybride veröffentlichung der dissertation, online-veröffentlichung der dissertation auf dem hochschulserver, print-on-demand und elektronische veröffentlichung, finanzielle förderung für die veröffentlichung der dissertation.

Durch eine Veröffentlichung in einem renommierten Verlag oder einem Dissertationsverlag wird deine Dissertation häufiger rezensiert und durch eine hohe Verbreitung in Bibliotheken öfter zitiert .

Voraussetzungen

Die Chancen für die Veröffentlichung deiner Dissertation in einem renommierten Verlag stehen gut, wenn:

  • du deine Dissertation mit mindestens magna cum laude , also sehr gut, abgeschlossen hast,
  • die Gutachten der Betreuenden deiner Dissertation sehr gut sind und
  • das Thema der Dissertation zu der Schriftenreihe des Verlags passt.

Verlag finden

Diese Tipps helfen dir, einen für dein Fachgebiet und Thema renommierten Verlag zu finden:

  • Frage deinen Doktorvater bzw. deine Doktormutter nach einem guten Verlag. Er oder sie könnten sogar selbst Herausgeber einer Schriftenreihe sein.
  • Für dein Thema hast du selbst Literatur recherchiert und somit erfahren, in welchen Verlagen diese Literatur am häufigsten publiziert wurde.
  • Schau in deiner Universitätsbibliothek nach, welche Verlage ihre Publikationen aktiv bewerben und über Neuerscheinungen informieren.

Ablauf der Veröffentlichung

Die Veröffentlichung bei einem Verlag läuft generell so ab:

  • Du reichst deine Unterlagen beim Verlag inklusive der Gutachten ein.
  • Der Verlag prüft die Einreichung und informiert dich, ob die Publikation in sein Programm passt.
  • Du erhältst ein Angebot. Unterschreibst du das Angebot, kommt der Vertrag mit dem Verlag zustande.
  • Du formatierst deine Dissertation entsprechend der Formatvorgaben des Verlags.
  • Das Buch wird vom Verlag hergestellt und veröffentlicht.

Bei einer Veröffentlichung z. B. durch den Springer Verlag dauert der Prozess der Einreichung der Unterlagen bis zur Fertigstellung des Manuskripts ungefähr 12 Wochen .

Verlagsangebot und Vertrag

Nachdem der Verlag deine Dissertation für eine Veröffentlichung akzeptiert hat, sendet er dir ein Verlagsangebot zu, das zu einem Verlagsvertrag führt.

Im Vertrag werden alle Details zur Veröffentlichung festgehalten.

Kostenlos auf Plagiate prüfen.

Durch eine Open-Access -Publikation, also eine im Internet kostenfrei verfügbare Version deiner Dissertation , wirst du am häufigsten zitiert und kannst eine hohe wissenschaftliche Reputation erreichen.

Open-Access eignet sich vor allem für eine kumulative Dissertation , da diese in Form von mehreren Artikeln bei wissenschaftlichen Fachzeitschriften eingereicht wird.

Allerdings können auch Monographien für Open-Access-Veröffentlichungen genutzt werden.

Open-Access-Angebote finden

Auch bei einer Open-Access-Publikation ist es notwendig, das richtige Angebot für dein Thema zu finden.

Für die Suche nach geeigneten Fachzeitschriften hilft dir das Directory of Open Access Journals ( DOAJ ). Dort kannst du direkt nach Themen (Subjects) suchen und die Einreichbedingungen des jeweiligen Anbieters auf dessen Website erfahren.

Für die Suche nach geeigneten Büchern kannst du das Directory of Open Access Books ( DOAB ) aufrufen.

Ablauf einer Open-Access-Publikation

Wie sich der Ablauf der Einreichung gestaltet, erfährst du bei dem Anbieter, für den du dich entschieden hast.

Generell läuft eine Einreichung für eine Open-Access-Publikation so ab:

  • Dein Thema passt zum Themenbereich des Anbieters.
  • Du informierst den Anbieter, dass deine Dissertation nicht anderweitig publiziert ist oder publiziert wird.
  • Es kann sein, dass der Anbieter nur englischsprachige Texte annimmt. Du musst deine Dissertation daher übersetzen und ggf. lektorieren lassen.
  • Du formatierst deine Publikation nach den inhaltlichen, formalen, stilistischen und bibliographischen Anforderungen des Anbieters.
  • Du fügst deiner Publikation ein Abstract bei.
  • Je nach Anbieter erstellst du eine Keywords-Liste. Du musst dabei Kennwörter festlegen, die deine Dissertation gut zusammenfassen. Somit kann sie in Suchergebnissen besser gefunden werden.
  • Die Publikation wird meistens durch ein Peer-Review-Verfahren bewertet.
  • Wird sie akzeptiert, publiziert sie der Anbieter frei verfügbar im Internet.

Kosten einer Open-Access-Publikation

Die Publikationen bei Open-Access -Anbietern werden meistens über Autorengebühren finanziert. Das bedeutet, dass du je nach Anbieter mit Kosten zwischen 100€ und 3000€ rechnen musst.

Bist du an einer Universität angestellt oder ist deine Dissertation durch Stipendien oder Förderungen finanziert, werden die Kosten dadurch übernommen.

Zusätzlich gibt es verschiedene Mischfinanzierungen, die du am besten bei deiner Universität erfragst.

Wird die Dissertation von einem renommierten Verlag als Buch und Online-Ressource herausgegeben, spricht man von hybridem Publizieren.

Diese Form vereint die Vorteile beider Publikationsformen. Als Buch kann die Dissertation rezensiert und an Bibliotheken verteilt werden und als elektronische Ressource ist sie rasch und ortsunabhängig online jederzeit verfügbar und zitierbar .

Viele Universitäten bieten diese Form der Publikation bereits selbst an. Aber auch angesehene Verlage wie DeGruyter und der Springer Verlag spezialisieren sich auf das hybride Publizieren.

Die schnellste und einfachste Möglichkeit, die Dissertation zu veröffentlichen, ist eine Online-Publikation auf den Servern deiner Hochschule.

Fast jede Universität verfügt über eine elektronische Dissertationsdatenbank . Zusätzlich zur Abgabe der gedruckten Exemplare für die Universitätsbibliothek erfüllst du dadurch die Publikationspflicht.

  • Das Dokument wird entsprechend der Formatvorgaben und Einreichbedingungen vorbereitet.
  • Durch Registrierung auf dem e-doc-Server wird die Dissertation elektronisch übermittelt.
  • Die Einreichenden erhalten eine Abgabebescheinigung nach der Abgabe der Pflichtexemplare und der elektronischen Übermittlung der Dissertation. Die Veröffentlichungspflicht der Dissertation ist somit erfüllt.

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Eine weitere Möglichkeit, die Dissertation rasch und kostengünstig zu publizieren ist, sie drucken zu lassen, wenn sie gekauft oder benötigt wird. Dieses Service nennt man Print-On-Demand.

Zusätzlich kann sie auch als e-book herausgegeben werden.

Bei dieser Art der Veröffentlichung deiner Dissertation bist du selbst zuständig, diese zu bewerben, falls du das möchtest. Es gibt keine Rezensionsexemplare durch die Anbieter oder anderweitige Werbemaßnahmen.

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, finanzielle Förderungen für die Veröffentlichung der Dissertation zu beantragen.

Die bekannteste Form ist die Förderung der Druckkostenzuschüsse durch die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort).

Dafür musst du dich bei dem Registrierungs- und Meldeportal der VG WORT anmelden .

Für eine Dissertation im Jahr 2017 hat man mit bis zu 990 Euro Ausschüttung rechnen können. Allerdings hängt die Höhe der Ausschüttung von der Verbreitung der Dissertation und den Seitenzahlen ab.

Diesen Scribbr-Artikel zitieren

Wenn du diese Quelle zitieren möchtest, kannst du die Quellenangabe kopieren und einfügen oder auf die Schaltfläche „Diesen Artikel zitieren“ klicken, um die Quellenangabe automatisch zu unserem kostenlosen Zitier-Generator hinzuzufügen.

Flandorfer, P. (2023, 24. November). Die Dissertation veröffentlichen: So geht’s. Scribbr. Abgerufen am 21. März 2024, von https://www.scribbr.de/dissertation-doktorarbeit/veroeffentlichen/

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Priska Flandorfer

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Das hat anderen studierenden noch gefallen, was dich bei der disputation erwartet, der weg zum doktor führt über die promotion, doktorvater und doktormutter deiner dissertation, aus versehen plagiiert finde kostenlos heraus.

  • Barrierefreiheit
  • Broschüre „Wissenschaftlich publizieren” anfordern

Liebe Autor:innen und Herausgebenden,,

Sie haben ein Werk oder einen Beitrag verfasst und uns zur Veröffentlichung anvertraut. Wir haben das Werk für Sie aufbereitet und vertreiben es. Manche Nutzer:innen kaufen es nicht, sondern kopieren daraus. Das ist vollkommen legal, denn die Herstellenden und Betreibenden von Scannern, Kopierern usw. zahlen eine Abgabe an die Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT). Die VG WORT vertritt die Interessen aller Urheber:innen (an Textwerken) und schüttet das Geld an sie aus.

Wir möchten Sie also ermuntern oder erinnern, einen Vertrag zur Wahrnehmung Ihrer Rechte mit der VG WORT zu schließen und Ihr Werk oder Ihren Beitrag dort anzumelden. Sie bekommen dann die jährliche Ausschüttung direkt auf Ihr Konto ausgezahlt. Wie Sie vorgehen, stellen wir Ihnen nachfolgend kurz vor. 

Bedenken Sie: Urheberrecht ist ein Menschenrecht (Art. 27 Abs. 2 der UN-Menschenrechtscharta). Nehmen Sie also getrost Ihr Recht wahr! 

Vanessa Leppert Verlagsleitung

Ausschüttung

Wie werde ich als urheber:in an der ausschüttung beteiligt.

Einmalig als Urheber:in registrieren Schließen Sie mit der VG WORT den Wahrnehmungsvertrag ab. Dazu müssen Sie sich einmalig  registrieren  und erhalten eine sogenannte Karteinummer. Die Karteinummer ist gewissermaßen Ihr Ausweis bei der VG WORT. Für Urheber:innen ist die Registrierung kostenlos. 

Publikationen melden Melden Sie alle Ihre Publikationen bei der VG WORT: Zeitschriftenartikel, Buchbeiträge, Monografien und Editionen. Das geht  online  oder per  Meldeformular . Beim Ausfüllen des Meldeformulars unterstützt Sie die  Ausfüllhilfe . Für Wissenschafts- und Fachautor:innen gibt es ein spezielles  Merkblatt , in dem der Ablauf des Meldeverfahrens genau beschrieben wird.  

Bitte beachten Sie den Stichtag 31. Januar! Bis dahin muss Ihre Meldung eingegangen sein für alle wissenschaftlichen und Fachtexte aus den zurückliegenden Jahren – drei Jahre für Bücher und zwei Jahre für Beiträge. 

Für Internetpublikationen gibt es ein eigenes Melde- und Ausschüttungsverfahren ( METIS ). Wir beteiligen uns für Sie an METIS. Sprechen Sie uns bitte darauf an.

Vergütungsansprüche wahrnehmen – Mitglied werden 

Die Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT) verwaltet die urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechte und Vergütungsansprüche für mehr als 400.000 Autorinnen und Autoren in Deutschland. Für die Nutzung geschützter Werke, wie beispielsweise analoge und digitale Kopien oder Leserechte in Bibliotheken, zahlt die VG Wort jährlich eine Vergütung an ihre anspruchsberechtigten Mitglieder.

Anspruchsberechtigt sind alle Urheber:innen, die wissenschaftliche Werke, Sach- und Fachtexte erarbeiten, übersetzen oder herausgeben. Also auch Sie! 

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Foto: picture alliance / Zoonar | benis arapovic

Abschluss Universität

Wohin mit der Dok­tor­ar­beit?

Mit der Recherche und dem Schreiben einer Doktorarbeit ist es nicht getan. Um den Doktortitel tragen zu dürfen, muss die Dissertation auch veröffentlicht werden. Welche Möglichkeiten gibt es für Promovenden und was kosten die?  

In vielen Vorworten beschreiben leidgeplagte Promovierte das Projekt als lange Reise mit vielen Hindernissen. Je länger und steiniger der Weg, desto größer die Freude. Doch die Freude ist bei einer Promotion kein plötzliches, einmaliges Ereignis, sondern eine kleine Reise für sich. Insgesamt könnten die Sektkorken oft fünfmal knallen (wenn Freunde und Familie so viel Feierwut mitbringen würden): zur internen Abgabe, zur offiziellen Einreichung, zum positiven Erstgutachten, zum dies bestätigenden Zweitgutachten, zur erfolgreichen Verteidigung – und schließlich zur Veröffentlichung. Diese ist Pflicht bei einer Doktorarbeit.  

In welcher Form sie erfolgen muss, ist in der Promotionsordnung der einzelnen Hochschulen geregelt. "Die meisten Universitäten verlangen noch immer gedruckte Exemplare, einige akzeptieren auch Online-Veröffentlichungen", erklärt Dr. Gregor Thüsing, Professor für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Bonn. Er hat als Doktorvater schon zahlreiche Dissertationsvorhaben betreut. Wenn die Promotionsordnung gedruckte Exemplare vorsieht, stellt sich die nächste Frage: Brauche ich für die Veröffentlichung einen Verlag oder kann ich meine Doktorarbeit auch selbst herausgeben? Theoretisch würde dies ausreichen. Dann müsste man die Arbeit nur ausdrucken, in der erforderlichen Anzahl der Pflichtexemplare vervielfältigen und binden lassen. In der Praxis macht das kaum jemand. "Die meisten wollen ihre Arbeit veröffentlichen", weiß Gregor Thüsing. "Vor allem wer eine wissenschaftliche Karriere anstrebt, sollte dafür sorgen, dass sie in einer angesehenen Reihe bei einem guten Verlag erscheint."

Im juristischen Bereich legen bekannte Verlage viel Wert auf die Noten

Doch das ist gar nicht so einfach. Denn nicht jeder juristische Fachverlag nimmt alle Arbeiten an. Meist ist die Note ausschlaggebend für eine Zu- oder Absage. "Wir veröffentlichen in der Regel nur Dissertationen, die in beiden Gutachten mindestens mit magna cum laude bewertet wurden", berichtet zum Beispiel Prof. Dr. Johannes Rux, verantwortlich für das Legal Publishing im Nomos Verlag. "Damit wollen wir hohe Qualität gewährleisten." Auch der Verlag Duncker & Humblot erwartet mindestens magna cum laude, Mohr Siebeck verlangt summa cum laude. Die Verlage Peter-Lang und Dr. Kovac nehmen auch Doktorarbeiten an, die keine Top-Noten vorweisen. Um die Qualität der Arbeit beurteilen zu können, lesen die Verlage in der Regel die Gutachten, mit denen die Arbeit bewertet wurde. "Außerdem geben wir die Gutachten an die Herausgeber und Herausgeberinnen unserer Reihen, denn diese kennen sich in ihren Fachgebieten am besten aus und können beurteilen, ob die Doktorarbeiten in ihre Reihe passen", erklärt Rux.  

Dr. Tamara Schneider hat sich schon früh in ihrer Promotionszeit Gedanken dazu gemacht, wo sie ihre Arbeit veröffentlichen will. "Ich wollte auf jeden Fall den Weg über einen Verlag gehen, obwohl bei uns eine elektronische Fassung und vier Pflichtexemplare ausgereicht hätten", sagt die wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Tübingen.  

Ob es beim Wunschverlag klappen würde, war anfangs noch ungewiss. "Aber als in etwa klar war, welche Note ich erwarten durfte, konnte ich bereits eine Auswahl an Verlagen treffen", erzählt Tamara Schneider. Für diese Aufgabe kann man gut die Wartezeit bis zum Gutachten nutzen: Lebenslauf und Kurzexposé zur Doktorarbeit schreiben, die E-Mail-Adressen in den Verlagen recherchieren und E-Mails verfassen – all das lässt sich gut vorbereiten.  

Bis zum Druck dauert es Monate 

"Sobald die Gutachten vorlagen, habe ich meine Mails an die Verlage versendet und Angebote eingeholt", sagt die wissenschaftliche Mitarbeiterin. Anschließend hat sie ihre Auswahl getroffen und die Doktorarbeit zusammen mit den Gutachten an den Verlag gesendet. Bis zum fertigen Druck hat es dann noch einmal drei Monate gedauert. Mitunter dauert das aber auch deutlich länger. Immerhin: Viele juristische Promotionsordnungen erlauben, dass man den Doktortitel schon vor der Veröffentlichung führen darf. Voraussetzung hierfür ist neben der erfolgreichen Verteidigung der Doktorarbeit, dass bereits ein Vertrag mit einem Verlag vorliegt. Gegebenenfalls muss diese vorläufige Titelführungserlaubnis beantragt werden. 

Rux empfiehlt, sich als Promovend rasch um einen Verlag zu kümmern. "Ansonsten kann es passieren, dass die Inhalte der Arbeit nicht mehr aktuell sind und die Dissertation überarbeitet werden muss." Die Promotionsordnungen sehen in der Regel vor, dass eine Doktorarbeit so veröffentlicht werden muss, wie sie begutachtet wurde. Größere Änderungen sind nicht erlaubt, ansonsten ist ein erneutes Gutachten fällig. Allenfalls Quellenverweise dürfen aktualisiert werden. Für die korrekte Rechtschreibung sind die Autorinnen und Autoren selbst verantwortlich. "Wir bieten zwar auch ein Korrektorat an, aber das kann je nach Umfang der Arbeit recht teuer werden", sagt Rux. Manche Förderer für juristische Arbeiten legen allerdings Wert auf ein Korrektorat und bezahlen es den Geförderten dann auch. 

Ein mittlerer vierstelliger Betrag 

Möglichkeiten für eine Förderung zu suchen, lohnt sich ohnehin, denn die Zusammenarbeit mit einem Verlag verschlingt eine Menge Geld. Bei Nomos zum Beispiel kostet die Veröffentlichung einer Doktorarbeit von 250 Seiten rund 2.500 bis 3.000 Euro. Je nach Verlag und Umfang können es bis zu 5.000 Euro oder mehr werden. "Der Druck ist dabei der kleinste Posten", erklärt Rux. Der größte Teil des Aufwandes entstehe beim Satz und Layout sowie bei der Verbreitung der Inhalte. "Wir müssen den Text ins Buchformat und als PDF setzen und verschlagworten, damit er über Suchmaschinen und in Bibliothekskatalogen gefunden wird." Außerdem im Preis enthalten ist bei Nomos die Veröffentlichung in der eigenen E-Library, über die Interessierte digitalen Zugriff auf alle im Verlag veröffentlichten Doktorarbeiten haben.  

"Finanzielle Unterstützung erhält man zum Beispiel über Stiftungen, die sich an den Druckkosten beteiligen", so ein Tipp von Thüsing. "Auch manche Kanzleien und Fakultäten loben Preise für gute Doktorarbeiten aus." Außerdem kann man die Ausgaben für den Druck als Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Auch kann man die veröffentlichte Dissertation bei der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort melden und im Folgejahr von der Ausschüttung profitieren. Die Quoten schwanken und werden abhängig von der Einnahmesituation und der Anzahl der Urhebermeldungen errechnet. Die jeweils aktuellen Quoten finden sich  hier . Auch die VG Wort-Einnahmen muss man allerdings versteuern.*

Schneider ist trotz der hohen Kosten froh, dass sie sich für eine Veröffentlichung im Verlag entschieden hat. "Nach all der Arbeit, die ich in die Dissertation gesteckt habe, ist es einfach schön, am Ende ein gedrucktes Buch von mir in der Hand zu halten." Darauf ein letztes Mal: "Prost!"

*Ergänzt am 1. August 2023, 12:00 Uhr (Red.).

Auf Jobsuche? Besuche jetzt den Stellenmarkt von LTO-Karriere .

2023 M07 31

vg wort dissertation verbreitung

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VG Wort - von der Anmeldung zur Ausschüttung

Stefanie Andres studierte Veterinärmedizin und ist nun seit mehr als fünf Jahren im digitalen Marketing beschäftigt. Sie arbeitet als Online Marketing Managerin bei SciFlow und ist zudem als Autorin tätig. Sie wirkte an mehreren Publikationen mit, die sich mit internetbasierten Fortbildungen zur Antibiotikaresistenz-Vermeidung in der Tiermedizin befassen.

Die VG Wort sorgt bei vielen Autor*innen und insbesondere auch bei Doktorand*innen immer wieder für große Fragezeichen. Damit das nicht so bleibt, haben wir die wichtigsten Informationen einmal zusammengefasst und möchten einen Überblick über die VG Wort selbst, die Anmeldung und Möglichkeiten der Ausschüttung geben.

Was ist die VG Wort? 

Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) sitzt in München und verwaltet zentral die Vergütung der Zweitverwertungsrechte von Texten . Sie ist mit der GEMA vergleichbar, die mit einem ähnlichen System für Musik arbeitet. Die VG Wort hat  es sich zum Ziel gesetzt, bei der Verbreitung von Texten die Vergütung der Urheber*innen sicherzustellen. Hierzu übernimmt die VG Wort treuhänderisch die Urheberrechte für die Autor*innen und schüttet diesen einmal pro Jahr die entsprechenden Tantiemen aus.

Unter die Zuständigkeit der VG Wort fallen dabei Autor*innen und Übersetzer*innen sowohl wissenschaftlicher Texte (wie Dissertationen), aber auch journalistischer, künstlerischer oder dramatischer Werke. Hierbei werden sowohl analoge als auch digitale Veröffentlichungen berücksichtigt.

Bis zu einem Gerichtsurteil des BGH aus dem Jahre 2016 wurde der veröffentlichende Verlag mit 50% an den Ausschüttungen für eine Veröffentlichung beteiligt. Nach aktueller Rechtsprechung ist dies nicht mehr zulässig, sondern die Vergütung steht alleine den Autor*innen zu. Diese wichtige Änderung können sich auch Doktoranden zunutze machen und durch eine Anmeldung bei der VG Wort einen Teil der Kosten für die Promotion durch eine Ausschüttung wieder reinholen.

Neben der Verwaltung der Tantiemen für Zweitveröffentlichungen vergibt die VG Wort auch Druckkostenzuschüsse für herausragende wissenschaftliche Veröffentlichungen, die ohne diese Unterstützung nicht realisiert werden könnten. Gültige Begründungen können eine sehr geringe Auflage oder eine ausgenommen hohe Spezialisierung sein. Maximal ist eine Bezuschussung von 12.000 Euro möglich.

Woher kommt das Geld, das die VG Wort ausschüttet?

Die VG Wort sammelt das Geld aus verschiedenen Quellen ein. Dazu gehören unter anderem Medien, die geschützte Werke nutzen . Dies kann zum Beispiel eine Tageszeitung sein, die einen Artikel verwendet und dafür Tantiemen für die Verwendung zahlt. Gleichzeitig gibt es aber auch eine sogenannte “Urheberrechtspauschale”, die beim Kauf aller Geräte abgegeben werden muss, welche das Erstellen oder Speichern von Vervielfältigungen von geschützten Inhalten potenziell ermöglicht. Unter diese Regelung fallen Drucker, Kopierer, Scanner, Speichermedien und mehr. 

VG Wort anmelden - so holst du dir dein Geld

Damit eine Ausschüttung durch die VG Wort stattfinden kann, müssen sich Autor*innen online oder per Post anmelden und ihre Werke registrieren. Für Dissertationen müssen zunächst ein paar Voraussetzungen erfüllt werden, die im Merkblatt Wissenschaft der VG Wort zu finden sind. So darf der Druck nicht länger als drei Jahre her sein und es muss eine “angemessene Verbreitung des Buches in wissenschaftlichen Bibliotheken” gegeben sein. Was das genau bedeutet, ist in der aktuellen Fassung der Verteilungspläne angegeben. 

In der Version vom Mai 2019 heißt es in Abschnitt III zur wissenschaftlichen Fach- und Sachbüchern (§ 49):

  • Eine  individuelle  Ausschüttung erfolgt  für wissenschaftliche sowie  Fach- und Sachbücher, die in  wissenschaftlichen Bibliotheken in  der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem  Umfang ausgeliehen werden. Berücksichtigt werden nur Werke, die im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) in mindestens zwei regionalen Verbundsystemen mit mindestens 5 Standorten nachgewiesen sind.  
  • Wissenschaftliche  sowie Fach- und Sachbücher, bei denen die Voraussetzung von Abs. 1 nicht erfüllt ist, können nur berücksichtigt werden, sofern nachgewiesen wird, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland  in angemessenem Umfang verbreitet sind (bei mindestens 3 Standorten oder mindestens 100 verkauften Werkexemplaren, wenn der Mindestverkaufspreis bei € 10 liegt) und erwartet werden kann, dass sie abgelichtet werden. Diese Werke werden mit 50 % des regulären Urheberanteils berücksichtigt.
  • Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, sowie Werke, die zu einem erheblichen Anteil aus urheberrechtsfreien Texten oder Abbildungen bestehen, werden unter den Voraussetzungen des Abs. 1 mit 50 %, unter den Voraussetzungen des Abs. 2 mit 25 % des regulären Urheberanteils berücksichtigt.
  • Schenkungen und Autobiographien werden nicht berücksichtigt.
  • Alle Werke i.S. von Abs. 1 und 2 können einmalig gemeldet werden, wenn sie im Jahr vor der Ausschüttung oder in den vorangegangenen 2 Jahren erschienen sind. Neuauflagen oder Lizenzausgaben sind nur meldefähig,  wenn sie in wesentlichen Teilen neu bearbeitet sind (mindestens 10 % neuer Text). Dabei wird die Aktualisierung von Datenmaterial, die Veränderung im Druck- und Erscheinungsbild oder der Austausch von Bildmaterial nicht berücksichtigt. 
  • Buchreihen  und Serien,  deren einzelne  Bände überwiegend  aus identischem Text  bestehen, werden nur mit  einem Band berücksichtigt. Abweichende  Textteile können als Buchbeiträge gemäß  den Bestimmungen des § 51 gemeldet werden. 
  • Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Umfang eines Buchs. Dieser ist vom Urheber auf Anforderung zu belegen. Danach werden Bücher unabhängig von ihrem Format bewertet bei   49 bis 100 Druckseiten mit Faktor 0,7 101 bis 300 Druckseiten mit Faktor 1,0 301 bis 500 Druckseiten mit Faktor 1,1 501 bis 700 Druckseiten mit Faktor 1,2 701 bis 900 Druckseiten mit Faktor 1,3 901 bis 1.100 Druckseiten mit Faktor 1,4 über 1.100 Druckseiten mit Faktor 1,5 
  • Sammlungen  von urheberrechtlich  geschützten Lernkarten,  die einen Mindestumfang von  101 Karten erreichen, werden mit 1/8 des vollen Buchwerts berücksichtigt.
  • Ein Urheber kann seinen individuellen  Anspruch an eine der in § 50 aufgeführten Urheberorganisationen abtreten mit der Folge, dass an diese die entsprechenden Beträge von der VG WORT auszuschütten sind.
  • Für Beiträge in wissenschaftlichen und Fach- und Sachbüchern gelten die Bestimmungen des § 51.

Wer seine Dissertation online veröffentlicht hat, kann auch diese Publikation bei der VG Wort anmelden. Hierfür ist jedoch das Anmeldeverfahren für Internetpublikationen nötig. Es gelten zudem etwas andere Voraussetzungen und die nötigen Angaben sind etwas anders als bei einer analogen Veröffentlichung.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der Seitenzahl der Veröffentlichung, die der VG Wort gemeldet wurde und wird prozentual anhand der jährlichen Einnahmen der VG Wort festgesetzt. Es handelt sich daher um schwankende Beträge, die in jedem Jahr ein wenig anders ausfallen und in der Regel zwischen 300 und 1.400 Euro für eine angemeldete Dissertation liegen. Wenn du deine Dissertation angemeldet hast und die Bedingungen erfüllst, erfolgt eine einmalige Ausschüttung im kommenden Oktober.

Wichtig zu beachten ist, dass die Einnahmen aus den Ausschüttungen der Steuerpflicht unterliegen und dementsprechend in der Steuererklärung angegeben werden müssen. In aller Regel handelt es sich um freiberufliche Einnahmen - hier kommt es aber natürlich auf den Einzelfall an, sodass eine Rücksprache mit einer Steuerberaterin sinnvoll sein kann.

Fazit - in wenigen Schritten zur Ausschüttung

Hast du ein wissenschaftliches Buch veröffentlicht (wie etwa auch deine Dissertation), kannst du dich kostenfrei bei der VG Wort anmelden. Diese Anmeldung sollte innerhalb von drei Jahren nach deiner Veröffentlichung geschehen, damit du berücksichtigt werden kannst. Im kommenden Oktober kannst du dich dann auf die Auszahlung deiner Tantiemen freuen, die von der Gesamtausschüttungssumme des aktuellen Jahres sowie der Seitenzahl deiner Dissertation abhängig ist.

Um OpenD zu verbessern legen wir manchmal kleine Dateien – sogenannte Cookies – auf Ihrem Gerät ab. Das ist bei den meisten großen Websites üblich).

DJV

VG Wort: Fragen und Antworten

Stimmt es, dass neben den Urhebern auch Verlage Gelder der VG Wort erhalten?

Ja, das stimmt. Die Verlage sind an dem Aufkommen der VG Wort beteiligt. Das schreibt das Urheberrechtsgesetz vor.

Die kreativen Leistungen werden von den Urhebern erbracht. Wenn das Gesetz den Verlagen Geld zuführt, sollte dagegen geklagt werden. Warum tut das niemand?

Die Verlage leisten vielleicht keinen kreativen Input, stellen aber die Infrastruktur für die Verbreitung der Werke von Urheberinnen und Urhebern. Deshalb ist es gerecht, dass das Urheberrechtsgesetz eine Beteiligung der Verlage vorsieht. Das würde wahrscheinlich jedes Gericht genauso sehen.

Wenn schon eine Verlagsbeteiligung unabwendbar ist, warum müssen es dann stattliche 30 Prozent sein?

Über die Höhe lässt sich diskutieren. Und das geschieht in den Gremien der VG Wort ja auch. 30 Prozent entsprechen der jahrzehntelangen Praxis. Im Wissenschaftsbereich konnte für die Urheberinnen und Urheber sogar eine Verbesserung erzielt werden, denn hier galt früher 50 : 50. Jetzt entfallen 70 Prozent auf die Urheber.

Heißt das, dass die 30 Prozent Verlagsbeteiligung für alle Zeit in Stein gemeißelt sind?

Zunächst wurden 30 Prozent Verlagsbeteiligung mit zeitlicher Befristung beschlossen, damit 2022 die Ausschüttungen pünktlich überwiesen werden können. Die Höhe der Verlagsbeteiligung sollte sich danach richten, wie plausibel die Verlage ihren Aufwand nachweisen können.

vg wort dissertation verbreitung

Aktuelle Informationen und Stellungnahmen des DJV zum Urheberrecht und der DSM-Richtlinie (DSM-RL).

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Sieben Forderungen an die Medienpolitik der neuen Ampel-Koalition für einen zukunftsfähigen, starken und unabhängigen Journalismus.

News zur Medienpolitik

Serbische journalisten suchen schutz im ausland, demokratie im abseits, angemessenes urteil muss her.

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VG Wort – Must-Knows für Autor*innen

VG Wort Hand schöpft Wasser

1.        Verwertungsgesellschaften – Aufgabe und Funktionsweise

„Wir geben 8 aufs Wort“, so lautet das Motto der VG Wort. Von Autor*innen und Verlagen gemeinsam im Februar 1958 gegründet, ist ihre Aufgabe, für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke Gelder einzusammeln – von Bibliotheken, aber auch aus Copyshops und von Herstellern von Multifunktionsgeräten. Sie steht wie alle Verwertungsgesellschaften Deutschlands – VG Bild-Kunst, GEMA usw.  – unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamtes.

Die VG Wort sammelt Gelder aus den unterschiedlichen Quellen ein und verteilt sie nach einem festgelegten Schlüssel auf die beteiligten Urheber. 2010 waren das ca. 132 Mio. Euro, von denen knapp die Hälfte aus der Kopiergeräte-Abgabe stammte.

Auch online veröffentlichte Texte können berücksichtigt werden. Allerdings müssen sie dafür mit entsprechenden Zählpixeln versehen werden und relativ hohe Zugriffszahlen erreichen. Alternativ gibt es die Möglichkeit, sich als Autor*in bzw. Übersetzer*in für eine „Sonderausschüttung“ anzumelden, falls der Verlag nicht über Zählpixel an die VG Wort meldet bzw. jemand eine eigene Webseite – zum Beispiel einen Blog – betreibt.

Die Ausschüttungen erfolgen jedes Jahr im Sommer für das Vorjahr.

2.        VG Wort: Der Wahrnehmungsvertrag für wissenschaftliche Publikationen

Urheber*innen werden von der VG Wort für die Nutzung ihrer Werke entschädigt. Damit diese Entschädigung erfolgen kann, müssen Urheber*innen einen Wahrnehmungsvertrag abschließen.

Die VG Wort kann für die Wahrnehmungsberechtigten die entsprechenden Gelder einsammeln und nach dem jeweiligen Verteilungsschlüssel ausschütten. Auf der Internetseite ist der Wahrnehmungsvertrag zu finden.

Den Wahrnehmungsvertrag sollte jeder Autor, jede Autorin möglichst frühzeitig abschließen, spätestens mit den ersten eigenen Veröffentlichungen.

Um in allen Bereichen – auch bei nicht-wissenschaftlichen Publikationen – an den Ausschüttungen partizipieren zu können, ist es erforderlich, einen umfassenden Wahrnehmungsvertrag abzuschließen. Zudem können Urheber*innen mit der VG Wort einen Inkasso-Auftrag fürs Ausland schließen. Sie kann dann im Rahmen von Abkommen mit anderen nationalen Verwertungsgesellschaften die Interessen dieser Urheber*innen vertreten.

Wissenschaftliche Texte müssen einzeln gemeldet werden. Dies geht über das entsprechende Formular, das auf der offiziellen Website heruntergeladen werden kann. Alternativ – und von der VG Wort favorisiert – geht dies online.

3.        T.O.M.

Das Melden wissenschaftlicher Texte ist am einfachsten über die Online-Plattform der VG Wort zu erledigen. T.O.M. steht für Texte online melden und ist denkbar einfach: In die Maske werden die erforderlichen Angaben zum Titel der Publikation (Zeitschrift oder Buch), zu Umfang, Erscheinungsort und -jahr  sowie die eigene Rolle – (Co-)Autor*in, (Co-)Herausgeber*in, Übersetzer*in – eingegeben. Die VG Wort prüft, ob die Publikation in der erforderlichen Anzahl öffentlicher Bibliotheken verfügbar ist und ob der erforderliche Umfang erreicht wird. Im Zweifelsfalle bekommt man ein Feedback.

Nach dieser Meldung werden Werk und Autor*in bei der auf das Erscheinungsjahr folgenden Ausschüttung berücksichtigt.

Ich empfehle immer, wissenschaftliche Publikationen möglichst bald nach Erscheinen zu melden. So stellt man sicher, keine Deadline zu verpassen.

Digitale Publikationen, die zur Ausschüttung bei der VG Wort berücksichtigt werden sollen, können ausschließlich über T.O.M. gemeldet werden.

4.        VG Wort: Aufteilungspläne und Ausschüttungen

Die VG Wort sammelt die Gelder ein – bei Bibliotheken, bei Geräteherstellern etc. – und verteilt die Gelder wieder.

Es gibt einen grundlegenden Aufteilungsplan für die Wissenschaft und einen für alle anderen Publikationen. Die Mitgliederversammlung hat im Mai 2017 entschieden, dass zwischen Verlagen (sofern sie durch die Intervention des jeweiligen Autors, der jeweiligen Autorin begünstigt werden) und Autor*innen folgendermaßen aufgeteilt wird:

  • wissenschaftliche Publikationen – 50:50,
  • nicht-wissenschaftliche Publikationen – 70:30 Autor:Verlag.

Übrigens: Die Presseverlage hatten von Anbeginn ihren Anteil für die Ausbildung des journalistischen Nachwuchses eingesetzt. Das BGH-Urteil von 2016 (als die reguläre Verlagsbeteiligung abgeschafft wurde) zwang diese Ausbildungsinstitutionen in die Insolvenz, so zum Beispiel die Akademie Berufliche Bildung der deutschen Zeitungsverlage (ABZV), das Bildungswerk der Zeitungen. Sie hat den Geschäftsbetrieb am 30. September 2016 eingestellt und ist in Liquidation (www.abzv.de; Zugriff 9.1.2020).

Aus den Geldern, die die VG Wort einnimmt, werden diverse Sozialeinrichtungen versorgt:

  • das Autorenversorgungswerk – zur Altersversorgung hauptberuflicher Autor*innen und Journalist*innen,
  • der Sozialfonds – gewährt Beihilfen für in Not geratene Wortautor*innen, Verleger*innen oder deren Hinterbliebene
  • der Förderungsfonds Wissenschaft, den wir uns ein wenig genauer anschauen wollen.

Exkurs: Förderungsfonds Wissenschaft der VG Wort

Der Förderungsfonds Wissenschaft bietet Förderungen in folgenden Bereichen:

Literaturausstattung von Universitäts-Lehrstühlen

Es werden Beihilfen zur Literatur-Ausstattung von Lehrstühlen im Bereich des Urheberrechts gewährt.

Promotionsstipendien im Forschungsbereich Urheberrecht

Auch Promotionen im Bereich des Urheberrechts können gefördert werden.

Übersetzungsförderung

Unter der Bezeichnung „ Geisteswissenschaften international “ finanzieren die Fritz Thyssen Stiftung, der Börsenverein des Deutschen Buchhandels und das Auswärtige Amt gemeinsam mit der VG Wort seit 2008 die Übersetzung herausragender sozial- und geisteswissenschaftlicher deutscher Werke ins Englische.

Für Promovierende bzw. Wissenschaftler*innen anderer Fachbereiche kann ein weiterer Förderbereich von Interesse sein, nämlich die Gewährung von Druckkostenzuschüssen.

5.        Druckkostenzuschüsse des Förderungsfons Wissenschaft

Die VG Wort gewährt gelegentlich Druckkostenzuschüsse – z.B. für die Veröffentlichung von Dissertationen. Eine Grundvoraussetzung der Antragstellung ist, dass der Antrag noch nicht bereits anderweitig abgelehnt wurde. Deshalb: Wer die Zeit hat – das Prozedere läuft nicht unbedingt schnell ab – und nichts gegen das Ausfüllen von Formularen hat (für die Wissenschaft eine notwendige Grundvoraussetzung), der sollte sich zuerst dorthin wenden. Erst wenn von dort eine Absage kommt, kann man versuchen, anderweitig Gelder einzuwerben.

Weitere Informationen und alle notwendigen Formulare finden sich auf der Website der VG Wort .

6.        Ausblick

Solange die VG Wort ihre Aufgaben wahrnimmt, haben all jene, die publizieren, die Möglichkeit, sich für die Nutzung ihrer urheberrechtlich geschützten Werke entschädigen zu lassen. Die erstmalige Registrierung ist ebenso einfach wie die übers Internet erfolgende Meldung der Publikationen – und auch wenn man extrem viel veröffentlichen muss, um durch die Ausschüttungen reich zu werden: Es ist ein nettes Zubrot für Autor*innen.

Mehr Informationen zum Thema …

… finden Sie im Blog-Beitrag METIS: VG Wort-Ausschüttungen für Digitales .

Die Autorin

Porträt der Verlegerin Barbara Budrich mit offenen langen Haaren, dunklem Jacket über einem T-Shirt, freundlich lächelnd.

© Foto Barbara Budrich: privat | Titelbild: pexels.com ; cottonbro studio

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Geldmünzen fallen herab für wissenschaftliche Artikel

Förderung für wissenschaftliche Artikel und Bücher

Wer einen wissenschaftlichen Text verfasst hat, kann von der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) einmal im Jahr Geld erhalten. Die VG Wort nimmt die Rechte der Autoren wahr, wenn deren Werke in öffentlichen Bibliotheken in Deutschland verfügbar sind – sowohl in gedruckter Form aber auch als Download.

Einmal im Jahr werden die Einnahmen an die Autorinnen und Autoren ausgeschüttet. Dafür müssen die Autorinnen und Autoren sich jedoch bei der VG Wort zuvor angemeldet haben und einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. Danach können sie ihre veröffentlichten Texte an die VG Wort melden und erhalten Geld für diese Texte.

Im Bereich Wissenschaft können Bücher und Artikel gemeldet werden, die in deutschen Bibliotheken verfügbar sind und mehr als 1800 Zeichen lang sind. Eingeschlossen sind damit auch wissenschaftliche Artikel in deutschen oder internationalen Zeitschriften. Die Nationalität der Autorin oder des Autors spielt für die Ausschüttung keine Rolle.

Der Wahrnehmungsvertrag

Um von der VG Wort Geld für Ihre Artikel zu erhalten, müssen Sie zunächst einen Wahrnehmungsvertrag abschließen. Dafür müssen sich im  Portal T.O.M. Externer Link anmelden. Dort finden Sie den Wahrnehmungsvertrag. Diesen müssen Sie dann bis zum 31. Dezember per Post an die VG Wort schicken. Es gilt das Datum des Posteingangs bei der VG Wort. Der Abschluss dieses Vertrages ist kostenfrei.

Im kommenden Jahr können Sie dann, sobald der Vertrag geschlossen ist, Ihre jeweiligen Beiträge aus den genannten Jahren über das Online-Portal melden.

Verschiedene Formen von Beiträgen

Gemeldet werden können gedruckte wissenschaftliche Werke, darunter zählen komplette wissenschaftliche Fach- und Sachbücher sowie einzelne Beiträge in Büchern und Zeitschriften. Das gedruckte Werk muss einen Umfang von mindestens zwei Normseiten à 1500 Zeichen haben. Für nur digital veröffentlichte Artikel gibt es das System METIS (siehe unten).

Voraussetzung für eine Vergütung ist, dass die gemeldeten Publikationen in angemessenem Umfang in wissenschaftlichen und Fachbibliotheken vorhanden sind: Berücksichtigt werden nur Werke, die im Karlsruher Virtuellen Katalog (KVK) in mindestens zwei regionalen Verbundsystemen mit mindestens 5 Standorten nachgewiesen sind. Falls dies nicht auf Ihre Publikation zutreffen sollte, können Sie eine 50-prozentige Vergütung erhalten, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre Publikation in der Bundesrepublik Deutschland in angemessenem Umfang verbreitet ist (an mindestens 3 Standorten oder mit mindestens 100 verkauften Werkexemplaren, wenn der Mindestverkaufspreis bei € 10 liegt).

Bei Büchern richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Umfang des Buches. Sind an einem Buch oder Beitrag mehrere Autoren beteiligt, kann jeder Co-Autor die Veröffentlichung als Miturheber melden. Ein gedrucktes Werk kann – im Gegensatz zu einem online verfügbaren Artikel – nur einmalig gemeldet werden. Die Deadline für die Meldung eines Werkes ist immer der 31. Januar des nächsten Jahres. Es können aber auch Werke aus den zwei vorangegangenen Jahren gemeldet werden.

Für online verfügbare Werke gibt es das System METIS. Über dieses System können Onlineartikel abgerechnet werden, die einen Umfang von mindestens 1800 Zeichen haben. In diesem System gibt es zwei unterschiedliche Formen der Ausschüttung: Die reguläre Ausschüttung und die Sonderausschüttung.

Um an der regulären Ausschüttung teilnehmen zu können, muss gemessen werden, wie häufig auf einen Onlinetext zugegriffen wird. Dies wird mithilfe einer eingebauten digitalen Markierung, der sogenannten Zählmarke, gemacht. Viele Verlage nutzen solche Zählmarken auf Ihren Seiten. Der Mindestzugriff auf den Artikel beträgt aktuell 1500 Zugriffe pro Jahr. Die Meldung eines Textes sollte bis 1. Juli des nächsten Jahres erfolgen. Es können aber nachträglich auch Texte aus den letzten drei Jahren gemeldet werden.

An der Sonderausschüttung können alle Autorinnen und Autoren teilnehmen, die einen Artikel online veröffentlicht haben. Wann die Texte online gestellt wurden oder ob ein Text bereits in einer vorherigen Ausschüttung gemeldet wurde, ist nicht relevant. Die Deadline für die Meldung eines Textes ist immer der 31. Januar des nächsten Jahres. Es können keine Texte nachträglich für vorhergehende Jahre gemeldet werden.

Die Höhe der Ausschüttungen

Im Jahr 2021 wurden im Bereich Wissenschaft fast 47 Millionen Euro ausgeschüttet (siehe Jahresbericht Externer Link ). Von allen Meldungen in diesem Bereich waren zwei Drittel Zeitschriftenbeiträge, ein Viertel Beiträge in Büchern und 8 Prozent Bücher. Pro Buch wurden 2000 Euro gezahlt. Für Zeitschriftenbeiträge wurden 5 Euro pro Seite mit 1.500 Anschlägen gezahlt. Insgesamt nahmen an diesen Ausschüttungen etwa 50.000 Autorinnen und Autoren teil.

Die VG Wort erhält ihr Geld aus verschiedenen Quellen: In Deutschland wird bei jedem Kauf eines kopierfähigen Geräts (z.B. Drucker oder Laptop) ein Anteil des Kaufpreises an die VG Wort abgeführt. Außerdem zahlen die Bibliotheken pro Kopie bzw. Download eine Gebühr an die VG Wort.

Weiterführende Links

  • Startseite der VG Wort Externer Link
  • Registrierungs- und Meldeportal der VG WORT Externer Link
  • Merkblatt der VG Wort für Urheber im wissenschaftlichen Bereich Externer Link
  • FAQ zur Meldung von Onlinebeiträgen Externer Link

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Dissertation veröffentlichen im Verlag

Sie möchten zügig, unkompliziert und zu geringen Kosten die Doktorarbeit veröffentlichen? Wir begleiten Sie von der Erstellung der druckfertigen PDF-Datei bis zum gelungenen Abschluss Ihrer Promotion.

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Dissertation publizieren und Führen des Doktortitels

Für einige Doktoranden hängt es vom Zeitpunkt ab, an dem wir als Verlag die Doktorarbeit publizieren, bevor sie ihren Doktortitel führen dürfen. Die Promotionsordnungen stellen zum Teil unterschiedliche Anforderungen. In besonderen Fällen können wir behilflich sein, falls Sie den Titel etwas eher führen wollen oder müssen.

Welche Kosten entstehen, wenn ich die Dissertation im Verlag publizieren will?

In diesem Jahr legen wir den VDK-Förderfonds 2024 auf. Daraus erhalten Sie von uns einen Zuschuss von bis zu 500,- EURO , sofern wir Ihre Doktorarbeit publizieren.

Darüber hinaus bieten wir Ihnen die Möglichkeit, sich für eine Vertragsvariante mit Autorenhonorar zu entscheiden. Das bedeutet, dass Sie am Gewinn jeden verkauften Exemplars beteiligt werden.

Eine Publikation im Verlag ist oft mit hohem finanziellem Aufwand verbunden. Daher unterstützen wir Sie mit einem Zuschuss aus unserem Förderfonds, um Ihnen den Prozess der Publikation zu erleichtern. Unser Ziel ist es, junge Wissenschaftler*innen zu ermutigen, ihre Forschungsergebnisse zu teilen und einen Beitrag zur wissenschaftlichen Gemeinschaft zu leisten.

VG WORT-Ausschüttung

Eine weitere Möglichkeit bietet die VG WORT-Ausschüttung. Wenn Ihr Buch in einem Verlagshaus erscheint, haben Sie die Chance auf eine Tantieme für die Nutzung in Bibliotheken. Die Auszahlung erfolgt im Folgejahr der Publikation und kann Ihnen einen finanziellen Überschuss bringen.

Beispiel-Kalkulationen

Hier finden Sie weitere Beispiele unserer Kalkulation :

Veröffentlichung Dissertation Betriebswirtschaftslehre

Für 240,00 Euro erwerben Sie 35 Exemplare Ihres Werks. Wir halten das Werk in einer Stückzahl von mindestens 150 Exemplaren (exklusive Autor*innenexemplare) lieferbar.

Veröffentlichung Dissertation Altertumswissenschaft

Für 300,00 Euro bekommen Sie 35 Exemplare Ihres Werks. Wir halten das Werk in einer Stückzahl von mindestens 150 Exemplaren (exklusive Autor*innenexemplare) lieferbar.

VG Wort-Tantieme

Außerdem erhielten 2023 Autoren bei einem:

101- bis 300-seitigen Werk eine Ausschüttung von 700,00 €

301- bis 500-seitigen Werk eine Ausschüttung von 770,00 €

Bei einer Verlagsveröffentlichung schüttet die VG WORT unter bestimmten Voraussetzungen* diese einmalige Tantieme an Sie aus. Die Auszahlung erfolgt zeitversetzt.

* Erfahrungsgemäß erfolgt die Ausschüttung des VG Wort-Honorars, da unsere Titel die erforderliche Verbreitung erreichen. [mehr]

Welche Dissertation verlegen wir?

Unser mehr als 12.800 Titel umfassendes Verlagsprogramm in 300 Schriftenreihen setzt sich vor allem aus rechtswissenschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und geisteswissenschaftlichen Titeln zusammen. In unserem Programm finden Sie Doktorarbeiten, Habilitationen, Festschriften, Forschungsarbeiten und andere wissenschaftliche Arbeiten.

Wenn Sie im weitesten Sinne eine geisteswissenschaftliche Dissertation verlegen wollen, sind Sie bei uns genau richtig. Aber auch zahlreiche naturwissenschaftliche Werke finden sich in unserem Programm.

Ist Ihre Promotion bereits abgeschlossen? Befinden Sie sich noch im Promotionsverfahren? Holen Sie frühzeitig unser Angebot zur Veröffentlichung ein.

Ich bin sehr zufrieden, deswegen habe ich schon 5 Bücher bei Ihnen veröffentlicht!

Welche Leistungen erbringen wir mit der Veröffentlichung der Doktorarbeit?

Seit unserer Gründung 1982 wurden uns mehr als 12.000 wissenschaftliche Arbeiten zur Publikation anvertraut. Alle unsere Titel sind in der Deutschen Nationalbibliothek erfasst.

  • Wir gewähren einen Zuschuss aus unserem VDK-Förderfonds
  • Wir senden Ihnen 35 Autorenexemplare Ihres Werks zu
  • Wir versenden auf Wunsch Ihre Pflichtexemplare
  • ISBN-Vergabe standardmäßig enthalten
  • Wir melden Ihren Titel bei der Deutschen Nationalbibliothek (DNB) an
  • Kein Print-on-Demand: Das Werk ist stets in einer Stückzahl von mindestens 150 Exemplaren (exklusive Autor*innenexemplare) lieferbar
  • Wir sind mit den Promotionsordnungen der Universitäten vertraut und kennen daher die jeweiligen Anforderungen im Promotionsverfahren
  • Ihre Arbeit erscheint als Buch in hochwertiger Qualität
  • Individuelle Covergestaltung möglich
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  • Wir bewerben Ihr Buch durch den Versand unserer Kataloge, Neuerscheinungsdienste, Werbeflyer
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Falls Sie über eine Online-Veröffentlichung nachdenken, bieten wir auch dafür Möglichkeiten an. Neben den gedruckten Exemplaren ist Ihr Buch aber in jedem Fall auch als eBook verfügbar.

Zufriedenheit der Autor*innen

Durchgehend positives Feedback

Ich bedanke mich für die unkomplizierte, schnelle Zusammenarbeit und Ihre Kulanz.

Alles wunderbar! Danke für die gute und klare Kommunikation, die mir sehr geholfen hat.

Danke für die schnellen Rückmeldungen und die jederzeit professionelle Zusammenarbeit!

Sie haben Fragen zur Publikation?

Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder direkt telefonisch unter der Durchwahl 040-39 88 80-44 . Falls Sie demnächst Ihre Promotion verlegen wollen, diese aber noch nicht abgeschlossen ist, wenden Sie sich einfach trotzdem schon mal an uns.

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VG WORT: Fragen und Antworten zur Verlagsbeteiligung (§63a Abs. 2 UrhG)

Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT) verteilt seit 1958 die Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen (Vergütungszahlungen für gesetzlich erlaubte Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke wie z.B. private Kopien oder den Verleih von Büchern durch Bibliotheken) nach gemeinsam festgelegten Quoten an Urheber und Verlage. 2016 wurde die Beteiligung der Verlage durch Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs für unzulässig erklärt. Mit Inkrafttreten des „Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes“ am 7. Juni 2021 ist eine regelhafte Verlagsbeteiligung wieder möglich geworden.

Die VG WORT hat im Herbst 2022 die erste Ausschüttung an Verlage nach neuem Recht durchgeführt. Ab 2023 findet die Hauptausschüttung voraussichtlich wieder zusammen mit der Ausschüttung an Urheber*innen statt. Verlage müssen ihre Werke jeweils bis zum 31.1. der VG WORT melden. Nähere Informationen finden sich in den unten aufgeführten FAQs, siehe vor allem Punkte 7 bis 11.

1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die neue Verlagsbeteiligung?

Räumt ein Urheber einem Verlag ein Recht an seinem Werk ein, so ist der Verlag gemäß § 63a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in Bezug auf dieses Recht an den Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen zu beteiligen. Der Anspruch kann nur über eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlagen geltend gemacht werden. Für den Beteiligungsanspruch ist es ausreichend, dass der Urheber dem Verlag Nutzungsrechte an seinem Werk eingeräumt hat. Dabei reicht die Einräumung einfacher Nutzungsrechte aus. Es handelt sich um einen gesetzlichen Beteiligungsanspruch, der nicht im Verlagsvertrag ausgeschlossen werden kann. Eine Abtretungsklausel im Verlagsvertrag ist daher nicht erforderlich.

2. Welche Nutzungsrechte muss ein Verlag von den Urhebern erwerben?

Die wichtigsten Rechte sind das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht (siehe 3.). Diese Rechte lässt sich jeder Verlag im Rahmen seines Verlagsvertrages einräumen, sonst wären Druck und Verkauf von Büchern oder Zeitschriften nicht möglich. Weitere Rechte, die für gesetzliche Beteiligungsansprüche relevant sein können, sind das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (4.) sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe (5.).

3. Was ist das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht?

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen, gleich ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. Vervielfältigung ist jede körperliche Festlegung des Werkes. Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit anzubieten und in den Verkehr zu bringen. Jeder Verlag, der ein Buch oder einen Artikel drucken und verkaufen möchte, muss diese urheberrechtlichen Nutzungsrechte im Vorfeld vom Urheber einholen. Ohne das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das sogenannte Verlagsrecht, ist keine legale Buchproduktion möglich.

4. Was ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung?

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist (§ 19a UrhG). Verlage benötigen das Recht der öffentlichen Zugänglich-machung für das Online-Angebot von Werken (wie beispielsweise E-Books) im Internet, in Intranets oder anderen öffentlichen Netzen sowie die sich daran anschließende Übertragung der Daten.

5. Was ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe?

Das Recht der öffentlichen Wiedergabe ist das Recht, das Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Es umfasst das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Senderecht, das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung. Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist damit eine Unterform des Rechts der öffentlichen Wiedergabe.

6. Auf welche Weise muss ein Verlag die Nutzungsrechte erwerben?

Verlage schließen mit ihren Autoren Verlagsverträge gemäß § 1 Verlagsgesetz (VerlG) ab. Danach verpflichtet sich der Verfasser, dem Verleger ein Sprachwerk zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen (Einräumung des Verlagsrechts), der Verlag verpflichtet sich, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verlag erwirbt ein ausschließliches Nutzungsrecht gemäß § 2 Abs. 1 VerlG. Regelmäßig schließen Verlage schriftliche Verlagsverträge ab, die neben dem Verlagsrecht einen ausführlichen, umfassenden Rechtekatalog enthalten. Hat ein Verlag einen Verlagsvertrag geschlossen, der einen ähnlichen Rechtekatalog wie der „Normvertrag für den Abschluss von Verlagsverträgen“ enthält, so hat er sämtliche oben unter 2. bis 5. genannten Nutzungsrechte erworben. Ein Verlagsvertrag kann aber auch mündlich oder konkludent geschlossen werden. Entscheidend ist in diesen Fällen, welche Nutzungen dem Verlag erlaubt wurden. Dies kann sich auch aus den Umständen ergeben. Um ein Buch oder eine Zeitschrift drucken und verkaufen zu können, benötigt ein Verlag das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht. Ist also ein Buch oder ein Zeitschriftenbeitrag mit Einverständnis des Urhebers durch den Verlag gedruckt worden und wird zum Verkauf angeboten, so ist der Verlag in jedem Fall Inhaber des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts. In Bezug auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und des Rechts der öffentlichen Wiedergabe kommt es darauf an, ob der Verlag auch diese Nutzungsrechte ausüben darf, z.B. ein E-Book veröffentlichen darf, Lesungen oder Sendungen genehmigen kann etc.

7. Wie kann ein Verlag Ausschüttungen von der VG WORT erhalten?

Zunächst muss ein Verlag einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT schließen. Der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrages ist nur über das VG WORT-Online-Meldeportal T.O.M. möglich. Des Weiteren kommt es darauf an, ob die vom Rechteinhaber veröffentlichten Werke die im Verteilungsplan der VG WORT vorgesehenen Voraussetzungen für eine Ausschüttung erfüllen. Dafür ist es in der Regel nötig, dass die Werke bei der VG WORT angemeldet werden. Weiterhin müssen die Werke bestimmte, im Verteilungsplan geregelte Voraussetzungen erfüllen oder es müssen seitens der VG WORT Nutzungen der Werke festgestellt werden.

8. Was sind die Voraussetzungen für die Ausschüttung für wissenschaftliche Werke?

Wissenschaftliche Publikationen sind Fach- und Sachbücher, kartographische Werke, Loseblattwerke sowie Fachbeiträge in Fach- und Sachbüchern oder Fachzeitschriften. Die VG WORT erhält Einnahmen für Ausleihen und die private Vervielfältigung von gedruckten wissenschaftlichen Büchern sowie Fach- und Sachbüchern, die in wissenschaftlichen Bibliotheken einstehen. Im Bereich Wissenschaft, Fach- und Sachbuch erhalten Urheber und Verlage eine einmalige Pauschalzahlung pro Werk, mit der die Bibliothekstantieme sowie die Geräte- und Betreibervergütung abgegolten wird. Voraussetzung für die Verlagsausschüttung „Wissenschaft Buch“ ist die Meldung des Buches sowie dass das betreffende Buch über eine ausreichende Verbreitung in wissenschaftlichen Bibliotheken verfügt. Letzteres überprüft die VG WORT eigenständig anhand von Bibliothekskatalogen. Im Rahmen der Meldung muss der Verlag außerdem bestätigen, dass er Inhaber bestimmter Nutzungsrechte ist. Hierfür ist auch eine Freistellungserklärung abzugeben. Die Meldung und Bestätigung kann über das Meldeportal T.O.M der VG WORT oder – was der Börsenverein empfiehlt - über das VLB geschehen.

9. Welche Meldefristen gelten für die Ausschüttung für wissenschaftliche Werke?

Meldefähig sind nur Bücher ab dem Erscheinungsjahr 2021. Werke können in diesem Bereich einmalig innerhalb von 3 Jahren ab dem Jahr der Veröffentlichung gemeldet werden. Meldefrist ist immer der 31. Januar eines Jahres, um im gleichen Jahr an der Hauptausschüttung teilnehmen zu können. Fach- und Sachzeitschriften sind monothematische Zeitschriften, die sich an eine nach fachlichen Kriterien abgrenzbare Zielgruppe wenden und der beruflichen Information dienen. Voraussetzung für die Verlagsausschüttung „Wissenschaft Zeitschriften“ ist ebenfalls die Meldung der jeweiligen Zeitschrift sowie die Bestätigung der Rechteinhaberschaft. In diesem Fall ist eine Meldung bzw. Bestätigung nur über das Meldeportal T.O.M. der VG WORT möglich. Meldefähig sind nur Zeitschriftenjahrgänge ab dem Erscheinungsjahr 2021. Es gelten die oben genannten Meldefristen.

10. Was sind die Voraussetzungen für die Ausschüttung im Bereich „Belletristik, Kinderbuch, Sachbuch“?

Die VG WORT vergütet im Bereich „Belletristik, Kinder- und Jugendliteratur, Sachbücher“ Ausleihen aus allgemeinen öffentlichen Bibliotheken (z.B. Stadtbibliotheken) und private Vervielfältigungen dieser Werke (Verlagsausschüttung „Bibliothekstantieme“). Eine jährliche Ausschüttung findet pro Werk statt, solange im Rahmen von Erhebungen Ausleihen festgestellt werden. Voraussetzung für die Verlagsausschüttung „Bibliothekstantieme“ ist eine einmalige Anmeldung aller Werke, bei denen der Verlag noch über entsprechende Nutzungsrechte verfügt sowie die Bestätigung, dass der Verlag Inhaber bestimmter Nutzungsrechte ist. Hierfür ist auch eine Freistellungserklärung abzugeben. Die Meldung und Bestätigung kann über das Meldeportal T.O.M der VG WORT oder – was der Börsenverein empfiehlt – über das VLB geschehen.

11. Welche Meldefristen gelten für die Ausschüttung im Bereich „Belletristik, Kinderbuch, Sachbuch“?

Meldefähig sind alle Bücher, für die der Verlag entsprechende Nutzungsrechte hat. Eine Ausschüttung erhält der Verlag jedoch nur, wenn im Rahmen von Erhebungen Ausleihen seiner Titel in ausgewählten allgemeinen öffentlichen Bibliotheken festgestellt worden sind.

12. Gibt es durch die Gesetzesänderung Änderungen in der Verteilungspraxis?

Die Verteilung der Einnahmen der VG WORT war ursprünglich so geregelt, dass in den Bereichen Presse/Belletristik/Kinder- und Jugendbuch grundsätzlich eine Verteilung zwischen Autor und Verlag im Verhältnis 70:30 und im Bereich der Wissenschaft (einschließlich Schulbuch) von 50:50 vorgesehen war. Allerdings haben Verlage in den letzten Jahren nach „altem“ Recht ohnehin nur dann eine Vergütung erhalten können, wenn der Urheber einer solchen gegenüber der VG WORT zugestimmt hatte. Mit dem neuen § 27b UrhG greift der Gesetzgeber in die bisher interne Verteilungspraxis der Verwertungsgesellschaften ein. Danach stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu. Die Verwertungsgesellschaft kann eine andere Verteilung festlegen. Im Dezember 2021 wurden die Verteilungsquoten in der VG WORT bei der Ausschüttung „Fachbuch“ (bisher 50 Prozent) und bei METIS (bisher 40 Prozent) auf einen Anteil der Verlage von 33,3 Prozent abgesenkt. Diese Quoten sind zunächst befristet für die Ausschüttungen im Jahr 2022 und ggf. im Jahr 2023.

13. Wie sehen die allgemeinen Verteilungsgrundsätze aus?

Die Vergütungszahlungen an Urheber und Verlage werden aus den von der VG WORT erzielten Einnahmen geleistet. Der Verteilungsplan der VG WORT enthält alle Regelungen zur Ausschüttung dieser Einnahmen. Dort wird beispielsweise die Aufteilung zwischen Urhebern und Verlagen (so genannte Quoten) festgelegt, § 5 Abs. 1 des Verteilungsplans (VP). Bei den Ausschüttungen für gedruckte Werke gibt es regelmäßig getrennte Ausschüttungstöpfe für Urheber und Verlage (§ 5 Abs. 4 VP). Damit Verlage und Urheber an der Ausschüttung teilnehmen können, müssen für einen Großteil der Werke Meldungen abgegeben werden. In einigen Bereichen erfolgt die Ausschüttung dagegen automatisch aufgrund von festgestellten oder gemeldeten Nutzungen. Die Hauptausschüttung findet grundsätzlich Mitte des Jahres für fristgerecht eingegangene, gültige Meldungen bzw. für im Vorjahr erhobene, ausschüttungsrelevante Daten statt.

14. Wie funktioniert die Meldung über das VLB?

Jeder Verlag, der seine Titel im VLB meldet, kann innerhalb der VLB-Applikation unter www.vlb.de eine Excel-Liste herunterladen. In dieser Liste kann er für jeden Titel anklicken, ob er die entsprechenden Nutzungsrechte eingeholt hat. Genauere Erläuterungen zum Umgang mit der Liste finden sich hier: https://www.vlb.de/vgwort

15. Wie sollten Titel mit mehreren Autor*innen gemeldet werden, wenn der Verlag von diesen unterschiedliche Nutzungsrechte erworben hat?

Der Verlag sollte von jedem seiner Titel immer das Maximum an Nutzungsrechten melden, das er von irgendeinem oder irgendeiner der Werkberechtigten erworben hat. Handelt es sich z.B. um eine Übersetzung, bei der der deutsche Verlag nur Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte am Originalwerk erwerben konnte, an der Übersetzung selbst aber umfassende Verlagsrechte besitzt, dann sollte er der VG WORT hinsichtlich dieses Buches nicht nur die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, sondern auch die Rechte der öffentlichen Zugänglichmachung und öffentlichen Wiedergabe melden.

16. Wie meldet man der VG WORT Lizenztitel, wenn auch der Originalverlag einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG WORT hat?

Bücher, die Lizenzausgaben sind, können genauso gemeldet werden wie Originalausgaben. Für die Berechtigung eines Verlags, für einen bestimmten Titel Ausschüttungen der VG WORT zu erhalten, ist es nicht notwendig, dass er ausschließliche Rechte an dem Buchinhalt besitzt. Vielmehr ist der Erwerb einfacher Nutzungsrechte ausreichend. Deshalb können auch in Lizenz erschienene Taschenbuchausgaben der VG WORT gemeldet werden, selbst wenn der Originalverlag der Hardcoverausgabe ebenfalls Wahrnehmungsberechtigter der VG WORT ist und seine Ausgabe angemeldet hat.

17. Wie und wann meldet man Bücher, die gemeinfrei werden oder bei denen die Rechte an die Urheber zurückfallen?

Bei der Erstmeldung über das VLB meldet der Verlag zunächst alle Titel, an denen er zu diesem Zeitpunkt Nutzungsrechte besitzt. In den Folgejahren müssen dann jeweils nur Titel gemeldet werden, die neu hinzugekommen sind (auch Neuauflagen) oder bei denen sich am Rechtestatus etwas geändert hat. Das VLB wird die eingetretenen Veränderungen im Datenbestand jeweils zum 31. Januar an die VG WORT weitergeben. Genauere Erläuterungen dazu, wie man in der VLB-Liste Änderungsmeldungen bewerkstelligen kann, finden sich hier: https://www.vlb.de/vgwort

18. Sollte ein Verlag alle Titel in der Excel-Liste des VLB bearbeiten?

Das hängt davon ab, um welche Titel bzw. welche Ausschüttung es sich handelt. Das VLB stellt jedem Verlag eine Liste mit allen seinen im VLB verzeichneten Titeln zur Verfügung (lieferbare und vergriffene). Wissenschaftliche Titel kommen in der Praxis regelmäßig nur im Rahmen der Verlagsausschüttung „Wissenschaft Buch“ vor. Für diese Ausschüttung werden ausschließlich Titel ab dem Jahr 2021 berücksichtigt, frühere Erscheinungsjahre können nicht gemeldet werden. Es macht deshalb im Fall von wissenschaftlichen Titeln wenig Sinn, die früheren Jahre zu bearbeiten, denn es ist unwahrscheinlich, dass diese Titel ein so großes Potential für das breite Publikum haben, dass sie sich auch in den Ausleihstatistiken der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken wiederfinden lassen. Die Warengruppen des VLB, bei denen die VG WORT davon ausgeht, dass es sich um wissenschaftliche Titel handelt, finden sich hier: https://www.vlb.de/vgwort Bei Titeln aus dem Bereich „Belletristik, Kinderbuch, Sachbuch“ ist es hingegen sinnvoll, die gesamte Liste zu bearbeiten, denn bei der Vergütung kommt es nicht auf das Erscheinungsjahr an. Selbst im Handel längst vergriffene Titel können noch in öffentlichen Bibliotheken einstehen und ausgeliehen werden. Aus diesem Grund ist es auch sinnvoll, verschiedene Ausgaben eines Titels in der Liste zu bearbeiten.

19. Muss beim Ausfüllen der Excel-Liste darauf geachtet werden, ob der jeweilige Titel gemäß den Bedingungen des Verteilungsplans ausschüttungsberechtigt ist?

Wir raten aus den unter 18. genannten Gründen dazu, im Fall von wissenschaftlichen Titeln nur Titel mit Erscheinungsjahr 2021 zu bearbeiten. Ansonsten muss der Verlag aber keine weitere Prüfung vornehmen, sondern lediglich die Angabe zu den Nutzungsrechten ausfüllen und eine Freistellungserklärung für den Fall abgeben, dass die Nutzungsrechte doch alleine beim Urheber liegen sollten. Die VG WORT prüft sodann eigenständig, ob die gemeldeten Titel ausschüttungsberechtigt sind oder nicht. Es ist also möglich, dass trotz Meldung keine Ausschüttung erfolgt, weil – im Falle von „Belletristik, Kinderbuch, Sachbuch“ – keine Ausleihen in öffentlichen Bibliotheken festgestellt werden oder – im Falle von wissenschaftlichen Werken – die Anforderungen gemäß § 46 Verteilungsplan nicht erfüllt sind.

20. Sind die in die Excel-Liste einzutragenden Nutzungsrechte gleich wichtig?

Für den Erhalt von Ausschüttungen der VG WORT ist die Bestätigung am wichtigsten, dass der Verlag das Vervielfältigungs- und das Verbreitungsrecht an seinen VLB-Titeln hat. Diese Rechte sind für die Ausschüttungen „Bibliothekstantieme“, „Wissenschaft Buch“ und „Wissenschaft Zeitschriften“ relevant, bei denen gedruckte Publikationen vergütet werden. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt in bestimmten Fällen die Nutzung von geschützten Werken, ohne dass der Nutzer eine Lizenz einholen muss (sog. Schrankenregelungen). Beispiele sind die Privatkopie oder die Ausleihe in öffentlichen Bibliotheken. Private Kopien stellen eine Vervielfältigung dar, das Verleihen der öffentlichen Bibliotheken unterfällt dem Verbreitungsrecht. In vielen Fällen wird für diese Nutzung eine angemessene Vergütung gezahlt, z.B. von der Geräte- und Betreiberindustrie für die Privatkopien oder von den Bibliotheken für das Recht, die Bücher verleihen zu dürfen. Verwertungsgesellschaften sammeln diese Einnahmen ein und verteilen sie an die Urheber und Verlage.

21. Was kann ein Verlag tun, wenn ein Titel nicht in der Excel-Liste zu finden ist?

Das VLB stellt den meldenden Verlagen eine Liste mit allen im VLB gemeldeten Titeln zur Verfügung, die ausschüttungsrelevant sind. Da es bei den Ausschüttungen „Wissenschaft Buch“ und „Bibliothekstantieme“ um Ausschüttungen wegen Bibliotheksausleihen und Privatkopie geht, finden sich primär gedruckte Bücher in der Liste. Sollte ein Verlag der Meinung sein, dass in seiner VLB-Liste ein ausschüttungsrelevantes Werk fehlt, so kann er dieses – ggf. nach vorheriger Registrierung – über das T.O.M-Portal der VG WORT (tom.vgwort.de) melden. Eine Ergänzung der Excel-Liste ist nicht möglich. Wissenschaftliche Zeitschriften können ebenfalls nur über T.O.M. direkt bei der VG WORT gemeldet werden.

22. Was passiert, wenn die Liste bis zum Fristablauf nicht oder nicht vollständig bearbeitet wurde?

Sollte die Excel-Liste nur teilweise bearbeitet worden sein, ist es ratsam, dass der Verlag sie dennoch rechtzeitig vor Fristablauf am 31. Januar hochlädt, um wenigstens für einen Teil der Werke eine Ausschüttung im jeweiligen Jahr zu erhalten. Ansonsten ist es aber möglich, die Liste auch im Nachhinein zu bearbeiten, um an der Ausschüttung im nächsten Jahr teilzunehmen. Titel, die in den Bereich „Bibliothekstantieme“ fallen, können unabhängig von ihrem Erscheinungsjahr gemeldet werden. Eine Ausschüttung findet aber nur statt, wenn tatsächlich Ausleihen festgestellt werden.

23. Wo findet sich die Freistellungserklärung, die der Verlag gegenüber der VG WORT abgeben muss?

Ein Verlag, der über das VLB meldet, findet die Freistellungserklärung auf der VG-WORT-Seite des VLB. Dort befindet sich eine Checkbox, mit der gegenüber der VG WORT bestätigt wird, dass die Angaben zu den Rechten in der Exceltabelle korrekt sind, siehe auch  https://vlb.de/hilfe/vg-wort-meldung .

24. Wie kann ein Verlag im Bereich Wissenschaft Loseblattwerke mit Ergänzungslieferungen melden?

Ergänzungslieferungen zu Loseblattwerken können ausschließlich über das T.O.M.-Portal gemeldet werden. Die VG WORT benötigt dazu zwei Angaben (neben dem Werktitel): die Nummern aller im abgelaufenen Jahr erschienenen Lieferungen und deren Gesamtumfang in Druckseiten. Die Information zum Meldeweg über T.O.M. und die dafür benötigen Angaben findet sich auf dem Merkblatt Wissenschaft für Verlage, das auf der Homepage der VG WORT einsteht: https://www.vgwort.de/fileadmin/vg-wort/pdf/dokumente/Verlagsbeteiligung/Wissenschaft_Verlagsbeteiligung_Merkblatt_Maerz2022.pdf

Beim Webinar „Künftige Verlagsbeteiligung in der VG Wort“ gehaltene Präsentationen

Informationsveranstaltung der VG Bild-Kunst

Beim Webinar gehaltene Präsentation „Neue Verlegerbeteiligung“ Buch Exklusiv der VG Bild-Kunst

Rechtsabteilung

Susanne barwick rechtsanwältin, stellvertretende justiziarin.

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Der Börsenverein ist in seinen Landesverbänden direkt bei Ihnen vor Ort aktiv. Wählen Sie einfach den für Sie passenden Verband.

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Die Verwertungsgesellschaft WORT ( VG WORT ) ist ein rechtsfähiger Verein, der sich um die Verwertung von Urheberrechten kümmert und Tantiemen an bezugsberechtigte Personen und Verlage ausgibt.

Autorinnen und Autoren sowie Herausgeberinnen und Herausgeber von wissenschaftlichen Publikationen können für ihre Werke Tantiemen-Ausschüttungen bei der VG WORT beantragen. Zu diesem Zweck müssen sie sich bei der VG WORT als Bezugsberechtigte anmelden: VG WORT Bezugsberechtigte . Anschließend melden sie ihre Werke an die VG WORT . Eine Erfolgsgarantie für die Anträge auf Tantiemen-Ausschüttungen gibt es nicht. Weitergehende Informationen sind unter der Informationsseite „Wissenschaftliche Publikationen“ der VG WORT zu finden.

Auch für die frei zugängliche Publikation einer ausschließlich digitalen Arbeit (als eBook) auf dem Online-Publikationssystem OPEN FAU besteht die Möglichkeit, eine Tantiemen-Ausschüttung über die sogenannte „Sonderausschüttung“ bei der VG WORT zu beantragen. Bitte beachten Sie auch hierzu die Informationsseiten der VG WORT .

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VG WORT: Einsatz für das Urheberrecht von Autoren

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) sichert Urhebern für die Verwertung ihrer Werke durch Dritte eine angemessene Vergütung zu. Allerdings ist es Autoren in der Regel nicht möglich zu erfassen, wie oft ihr Buch aus jeder Bibliothek ausgeliehen wird. Daher bemühen sich sogenannte Verwertungsgesellschaften um pauschale Vergütungssysteme. Für Sprachewerke ist dabei die VG WORT zuständig.

Die Ausschüttung der VG WORT stellt für viele Autoren eine wichtige Einnahmequelle dar.

FAQ zur VG WORT

Eine wichtige Einnahmequelle stellen die gemeldeten Werke da. Wird zum Beispiel ein Artikel für einen Pressespiegel verwendet, verwaltet die VG WORT die anfallende Tantieme aus den Zweitverwertungsrechten. Darüber hinaus ist ein Großteil der Einnahmen auf die Pauschalabgabe zurückzuführen, die beim Kauf von Geräten und Medien anfällt, welche das Erstellen oder Speichern von Vervielfältigungen ermöglichen.

Zusätzlich zur Wahrnehmung der Zweitverwertungsrechte von Textwerken fördert die VG WORT auch Wissenschaft und Forschung . So gewährt die VG WORT einen Druckkostenzuschuss für bislang unveröffentlichte, herausragende wissenschaftliche Werke, welche ansonsten nicht erscheinen könnten. Möglich Gründe dafür können eine hohe Spezialisierung sowie eine geringe Auflage sein. Die Höchstgrenze für den Druckkostenzuschuss der VG WORT liegt bei 12.000 Euro.

Grundsätzlich können Sie bei der VG WORT auch Ihre Dissertation melden. Dafür ist eine Registrierung notwendig. Zudem sind die Vorgaben der Verwertungsgesellschaft zu prüfen. So muss zum Beispiel das Werk in mindestens zwei regionalen Verbundsystemen mit mindestens fünf Standorten in wissenschaftlichen Bibliotheken der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen werden.

Was ist die VG WORT?

Durch den Wahrnehmungsvertrag übernimmt die VG WORT die Vergütung der Zweitverwertungsrechte bei Textwerken.

Bei der Verwertungsgesellschaft WORT – häufig ist nur von der Abkürzung „VG WORT“ die Rede – handelt es sich um einen Verein, welcher sich mit der Verwertung von Urheberrechten beschäftigt. Dabei übernimmt die Verwertungsgesellschaft diese Aufgabe treuhänderisch insbesondere für Autoren und Verlage wahr.

Die Verwaltung der Zweitverwertungsrechte erfolgt bei Werken der Musik durch die GEMA , die VG WORT übernimmt diese Funktion insbesondere für Sprachwerke sowie für Funk und Fernsehen. Ebenfalls berücksichtigt werden Texte im Internet und Sprachtonträger (zum Beispiel Hörbücher).

Zweck der VG WORT ist es, die Nutzungsrechte und sonstigen Vergütungsansprüche seiner Mitglieder durchzusetzen und die, im UrhG definierte, angemessene Vergütung bei der Nutzung durch Dritte sicherzustellen. Einmal jährlich erfolgt durch die VG WORT die Ausschüttung der dadurch eingenommen Gelder an Urheber und Rechteinhaber.

Zentrale Voraussetzung für eine Begünstigung bei der Auszahlung der VG WORT ist die Registrierung bei der Verwertungsgesellschaft. Dadurch schließen Autoren und Verlage mit der VG WORT einen sogenannten Wahrnehmungsvertrag ab. Für diese Urheber bzw. Rechteinhaber erfolgt bei der VG WORT die Anmeldung kostenlos .

Rechtliche Streitfragen zur VG WORT

Das VG-WORT-Urteil vom BGH kann insbesondere für kleinere Verlage existenzgefährdend sein.

Im April 2016 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) gegen die VG WORT. Demnach sei die bis zu diesem Zeitpunkt gehandhabte Praxis, welche den Verlagen pauschal die Hälfte der Einnahmen durch die Zweitverwertung zusprach, rechtswidrig .

Insbesondere kleinere Verlage waren nicht selten auf diese Einnahmequelle der Verwertungs­gesellschaft angewiesen und fürchteten aufgrund dieses Urteils um ihre Existenz . Unberechtigt scheint diese Sorge nicht, denn für die Jahre 2012 bis 2015 musste die VG WORT von Verlagen 85 Millionen Euro zurückfordern .

Uneinigkeit bestand lange Zeit auch zwischen VG WORT und den Universitäten . Hierbei ging es insbesondere um eine angemessene Vergütung für die wissenschaftlichen Texte, welche Studenten über digitale Lernplattformen der Hochschulen abrufen können. Mittlerweile haben sich die Parteien geeinigt .

VG WORT – kurz und kompakt

Die VG WORT befasst sich vor allem mit der Vergütung der Zweitverwertungsrechte bei Sprachwerken. Dabei nimmt die Verwertungsgesellschaft das Urheberrecht für angemeldete Autoren treuhänderisch wahr. Einmal jährlich erfolgt eine Ausschüttung der Tantiemen .

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Über den Autor

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Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

4 Gedanken zu „ VG WORT: Einsatz für das Urheberrecht von Autoren “

27. August 2021 at 0:49

Durch Zufall habe ich im Browser etliche diverse Seiten aufspüren können, die ohne mein Wissen und ohne meine Erlaubnis meine Romane kostenlos als PDF-Dateien zum Download anbieten. Was kann man dagegen tun? Ist das Einschalten eines spezialisierten Anwalts sinnvoll?

31. August 2021 at 9:01

Hallo Detlef, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, ist es in der Regel sinnvoll, sich an einen Anwalt zu wenden.

Ihr Team von urheberrecht.de

22. April 2020 at 18:05

Ich habe den Eindruck, dass meine letzten drei Verlage meine Bücher NICHT bei der VG WORT angemeldet haben. Hierbei geht es um folgende Titel:

[Angabe von der Redaktion entfernt]

Außerdem noch etliche Anthologie-Beiträge und E-Bücher, bei denen ich nicht weiß, wie ich sie anmelden soll. Bisher hatten meine jeweiligen Verlage meine Publikationen angemeldet.

Für eine Auskunft wäre ich Ihnen dankbar! Mit besten Grüßen U.F.

29. Mai 2020 at 13:55

Hallo Uwe, wenden Sie sich mit diesen Anliegen am besten direkt an die zuständigen Verlage und die Verwertungsgesellschaft.

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